{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-09_2_StR_329_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-09","aktenzeichen":"2 StR 329/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 329/70 URTEIL\n\nin der ötrafsache\n\ngegen\n\nlen Kuufiscnn Wladimir 5 EEE :.u: 1\nREMEW, cchoren un @. März 1902 in Te / GE,\n\nwegen Heblerei u.a.\n\nko\n\nDex 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nEundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEB :2.: GR\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal/Pfalz von\n\n17. März 1970, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen kaufte der Angeklagte in vier\nFällen Waren, die aus Lsgerbeständen der amerikanischen\nStreitkräfte gestohlen waren. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetztier gewerbsmäßiger Sachhehlerei in\n\nTateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu sieben Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hält den objektiven Tatbestand der Hehlerei für erfüllt, weil der Angeklagte |\ndie gestohlene Ware \"an sich gebracht und zu deren Absatz\nbei anderen mitgewirkt\" habe. Das ist insofern unrichtig,\nals hier nicht beide Tatbestandsmerkmale bezüglich. derselben Gegenstände verwirklicht sein können: Der Angeklagte hat die Waren durch Kauf vom Vortäter \"an sich\ngebracht\" und dadurch die eigene Verfügungsgewalt darüber\nerlangt. Er konnte dann nicht auch noch Hehlerei durch.\nMitwirken beim Absatz derselben Sachen an Dritte begehen\n(vgl. BGHSt 9, 137); über eine Weitergabe an Dritte enthält das Urteil Überdies keine Feststellungen. Die Unrichtigkeit gefährdet indessen den Bestand des Schuldspruchs nicuht, da der äußere Tatbestand des § 259 StGB\njedenfalls dadurch verwirklicht ist, daß der Angeklagte\ndie Waren an sich gebracht hat.\n\nDie Verurteilung nach § 259 StGB - und damit auch\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei -\nkann jedoch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es an\nden notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite der\nllehlerei fehlt. Die Strafkammer führt hierzu nur aus,\nder Angeklagte habe'\"gewußt oder den Umständen nach. annehmen müssen\", daß die gekauften Waren mittels strafbarer Handlungen erlangt waren (UA S. 8/9). Sie beschränkt\nsich damit auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts,\nohne die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich. nach.\nihrer Ansicht der Vorsatz des Angeklagten ergibt. Dieser\nVorsatz liegt nach den übrigen Urteilsausführungen auch\n\nnicht so klar zutage, daß aus diesem Grunde auf nähere\nFeststellungen verzichtet werden könnte. Sie waren um\n\nso mehr geboten, als von den vom Angeklagten gezahlten |\nPreisen nur im ersten Fall die Rede ist und auch dort |\nder Angeklagte an Schön nicht etwa einen auffallend niedrigen, sondern dessen normalen Einkaufspreis gezahlt hat\n\n(VA S. 5).\n\nDer im Urteil gewählte Wortlaut läßt zudem besorgen,\ndaß die Strafkammer das \"Annehmenmüssen\" im Sinne des\n§ 259 StGB als selbständige Alternative neben dem \"Wissen\"\nansieht und damit die Bedeutung der Beweisregel verkennt; |\nim einzelnen wird hierzu auf RGSt 55, 204 verwiesen. |\n\n2.) Auch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende Bedenken: Die Strafkammer wertet\nstrafschärfend unter anderem, daß der Angeklagte schon\n\"erheblich\" einschlägig vorbestraft sei. Das ist nicht\nvereinbar mit der Feststellung auf S. 4 UA, wonach der\nAngeklagte bisher nur einmal und zwar zu einer Geldstrafe\nverurteilt wurde.\n\n3.) Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein,\ndsß die nicht näher begründete Ansicht der Strafkamner,\ndie vier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten seien\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung, von den Feststellungen nicht getragen wird. Dem Urteil läßt sich nicht\nentnenmen, daß der Angeklagte mit dem erforderlichen Gesautvorsatz gehandelt hat (BGHSt 1, 313, 315; 19, 323).\n\nLäge im übrigen Fortsetzungszusammenhang vor, so bestünden hier gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns\ndurchgreifende Bedenken. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus,\ndaß der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere selbständige\nHandlungen im Sinne des § 74 StGB eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt deshalb\n\nnicht, wenn er sein Ziel durch mehrere Finzeläkte\n\neiner einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will\n(BGH bei Dallinger IDR 1966, 24).\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-09/2-str-329-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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