{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-09_2_StR_298_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-09","aktenzeichen":"2 StR 298/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 298/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Plattenleger Rudolf Sch ED zus 1. ,\ngeboren am WM. EEE 1909 ir vB /CSR,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n5. Februar 1970, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einen\nKinde in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt,\nhat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde dringt durch.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Beiziehung eines Kinderpsychologen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbelastungszeuginnen - der 13jähı\ngen Katharina Maria IB und ihrer 11jährigen Schwesteı\nEsther - beantragt, weil die Zeuginnen noch Kinder seien,\ndie Sonderschule besuchten, möglicherweise beeinflußt worden seien, anscheinend ihre Vorwürfe gegen den Angeklagten\nmit denen gegen den bereits wegen Unzucht mit ihnen verurteilten Herrn HE verwechselten und sich schließlich über\ndie Bedeutung ihrer Aussagen nicht klar seien. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt,\nsie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde. Hiergegen wendet sich der Revisionsführer mit Recht.\n\nWenn ein Kind über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu vernehmen ist, muß der Tatrichter allerdings nur in Ausnahmefällen einen Sachverständigen beiziehen. Das Kind muß Eigentümlichkeiten aufweisen, die vom\nnormalen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichen (BGHSt.\n3, 52; 82, 85). Solche abweichenden Züge liegen hier jedoch bei beiden Zeuginnen vor. Sie besuchten die Sonderschule. Das Urteil bezeichnet sie als primitiv. Ihre Vernehmung mußte weitgehend so durchgeführt werden, daß an\n\nsie einzelne Fragen gestellt wurden, weil sie nicht zusam-\n\ni-\n\nmenhängend und in ganzen Sätzen aussagen konnten. Da sie\nalso offensichtlich geistig nicht normal entwickelt sind,\nwar es geboten, für die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit die Hilfe eines Jugendpsychiaters (nicht Psychologen,\nvgl. BGHSt 23, 8) in Anspruch zu nehmen.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages führt somit zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nDa sich der Sachverständige, wie auch der Tatrichter\nmit der Frage wird beschäftigen müssen, ob die Zeuginnen\nmöglicherweise Erlebnisse mit einem anderen Mann auf den\nAngeklagten übertragen haben, wird es empfehlenswert sein,\nden Fall H@P einer näheren Prüfung zu unterziehen. Von\nBedeutung Kann es auch sein, was andere Kinder mit den\nZeuginnen über die Sache gesprochen haben.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-09/2-str-298-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-09/2-str-298-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.268883+00:00"}}