{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-09_2_StR_242_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-09","aktenzeichen":"2 StR 242/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rs\na\n\n-_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 242/70 URTEIL\n\n—\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Albert Adolf 1 EEEEEND\naus KEEP, dort geboren am W. EEE 1914,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n'Bundesrichter Baumgarten\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n23. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nfortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision beanstandet das\n\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge hat Erfolg.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte seit 1954 oder 1955 /insoweit sind die Angaben UA Bl. 5 nicht klar/ mit seiner 1945 geborenen\nStieftochter Erika, die in seinem Haushalt aufwuchs,\nunzüchtige Handlungen vorgenommen und später, bis diese\n16 Jahre alt wurde, häufiger, dann bis 1962 nur mehr\ngelegentlich geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte,\nder die Tat bestritten hat, hat zu seiner Verteidigung\ngeltend gemacht, als Erika 16 Jahre alt gewesen sei,\nhabe er sie mit einem Freund auf einem Sofa liegend\nüberrascht. Beide hätten gerade Geschlechtsverkehr\nmiteinander ausgeübt und Erikas Bettlaken habe einen\nBlutflecken gehabt. Erst damals sei Erika defloriert\nworden.\n\nWie die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Mutter der Zeugin Erika, in der Hauptverhandlung bekundete,\nhat der Angeklagte ihr bereits damals von dem Blutflecken auf dem Bettlaken erzählt. Trotzdem meint die\nStrafkammer, dieser sei für das Vorbringen des Angeklagten ohne jeglichen Beweiswert, da völlig offen\nbleibe, ob es sich um frisches oder älteres Blut gehandelt habe und ob es von Regelblutungen oder Verletzungen hergerührt habe.\n\nDa indessen nicht von vornherein ausgeschlossen\nist, daß die Zeugin Erika erst damals defloriert worden\nist, war die Strafkammer verpflichtet, den Freund\nWEB zu ermitteln und ihn zu vernehmen. Falls Wein\ndie Einlassung des Angeklagten glaubhaft bestätigen\n\nre\n\nwürde, wäre die Glaubwürdigkeit Erikas als einziger\nTatzeugin im wesentlichen widerlegt.\n\nDie Strafkammer meint außerdem, es sei kein\nInteresse der Zeugin ersichtlich, den Angeklagten\nzu Unrecht zu belasten und die Geschlechtsbeziehungen\nvorzutäuschen. Dieses könnte jedoch dann gegeben sein,\nwenn sie bereits früher im vorangegangenen Verfahren\nbetr. Scheidung der Ehe ihrer Mutter und des Angeklagten die Unwahrheit gesagt hätte. Im übrigen hat\nsie in jenem Verfahren den Schriftwechsel geführt und\n\"die Sache vorgetragen\", als der Angeklagte keinen\nUnterhalt mehr zahlte. Als ihr am 25. November 1969\ntelegraphisch die Aufhebung des auf den 26. Novenber 1969 anberaumten Hauptverhandlungstermins mitgeteilt wurde, fragte sie an demselben Tage beim Landgericht nach dem Grunde dafür an (Bl. 42 dA). Diese\nUmstände, die für ein Interesse der Zeugin am Ausgang\ndes Verfahrens sprechen können, legten es besonders\nnahe, jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung auszunutzen. Dazu könnte auch die Vernehmung der Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren dienen, denen dieser Aussagseerlaubnis erteilt\nhat (Bl. 46 dA).\n\nSollte in der neuen Hauptverhandlung der Angeklagte wiederum wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden, wird die Strafkammer die feststellbare Mindestzahl der Einzelakte im Urteil angeben\nmüssen. Das ist wegen des Schuldumfangs bei einer\nfortgesetzten Tat erforderlich.\n\nBaldus Kirchhof - Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-09/2-str-242-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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