{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-08-14_2_StR_354_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-08-14","aktenzeichen":"2 StR 354/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 stR 354/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut Theodor W CC zus ve ,\nKreis HM, geboren an &. EEE 1917 in vi En.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 31. Oktober 1969 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Bildung\neiner Gesamtgeldstrafe sowie zur Entscheidung\nüber eine Strafaussetzung zur Bewährung und\nüber die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und\nBetrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis und sechs Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Jedoch waren die durch\n\ndas 1. StrRG eingetretenen Änderungen des sachlichen\nStrafrechts, wie geschehen, zu berücksichtigen. Dabei\nist der Senat dem Antrag der Bundesanwaltschaft zur\nZurückverweisung auch hinsichtlich einer Entscheidung\nüber eine Strafaussetzung zur Bewährung gefolgt, obwohl\nes unwahrscheinlich ist, daß die neue Verhandlung noch\nzu Feststellungen führen könnte, die eine Anwendung\n\ndes § 23 Abs. 2 StGB n.F. zulassen. Bei dieser Entscheidung würde es vor allem auch darauf anzukommen haben,\nob oder in welchem Umfang der Angeklagte die angerichteten Schäden wieder gutgemacht hat.\n\nBaldus Willms Börtzler\n\nMayr Bundesrichter Henning\nist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-14/2-str-354-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-14/2-str-354-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.861035+00:00"}}