{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-08-14_2_StR_347_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-08-14","aktenzeichen":"2 StR 347/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 347/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Helmut U EB aus cEikD,\ngeboren an 9. EEEEEEED 1925 in Sp, Kreis\nSCEEEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Marburg/\nLahn vom 23. März 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Betrugs in sechs\nFällen und wegen erschwerter Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nZum Schuldspruch kann das Urteil auf die Sachrüge\nin zwei Punkten keinen Bestand haben.\n\nIn Fall 5 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine\nVerwirklichung des Betrugstatbestandes auch darin gefunden,\ndaß der Angeklagte eine zweite Bestellung über 50 Lineale\ntätigte und zusicherte, bei Erhalt der zweiten Lieferung\ndiese und die frühere (schon betrügerisch erlangte) Liefe-.\nrung bezahlen zu wollen. Das ist schon deshalb nicht richtig,\nweil die Vereinbarung einer Leistung Zug um Zug die Annahne\neines Eingehungsbetruges ausschließt. Außerdem entspricht\nder Schaden, welcher dem Verkäufer dadurch entstand, daß\ndie vom Angeklagten nicht abgeholten Lineale für ihn unverkäuflich waren, nicht dem rechtswidrigen Vermögensvorteil,\nden der Angeklagte mit der Täuschungshandlung erstrebte;\ner wird deshalb vom Landgericht zu Unrecht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB beurteilt (BGHSt 6, 115).\nDie Verurteilung wegen Betruges kann deshalb in diesem\nFall nur unter Beschränkung des Schuldspruchs auf die\nerste Lieferung aufrechterhalten werden.\n\nIm Fall 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht den\n\nAngeklagten wegen Unterschlagung eines unter Eigentunsvor-\n\nbehalt stehenden Rundfunkgeräts, im Falle 8 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung eines Teppichs und eines\nSisalläufers verurteilt, die Sicherungseigentum seiner\nArbeitgeberin waren. Im Fall 8 hat das Landgericht, obwohl zwei verschiedene Zueignungsakte vorlagen, offenbar\ndeshalb eine Tat angenommen, weil der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelte. Daß er den einen Gegenstand verschenkte und den anderen mitnahn, geschah gleicherweise\naus Anlaß seines heimlichen Fortgangs von DB. 1rdessen hätte das Landgericht auch die Aneignung des\nRundfunkgeräts als einen Teil dieser Tat bewerten müssen;\ndenn sie wurde gleicherweise durch Mitnahme bei dem heimlichen Umzug von DEE nach Gießen bewirkt. Hiernach kann der Senat für die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe nur eine Verurteilung wegen Unterschlagung gelten\nlassen, die alle drei Aneignungen umfaßt.\n\n0%\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Gruna\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach.\nteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch über die Fälle der Veränderung des Schuldspruchs\nhinaus im ganzen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvorschrift des § 264 StGB durch das 1. StrRG aufgehoben ist und die Voraussetzungen des § 17 StGB nF\nnach den bisherigen Feststellungen nicht sicher feststehen.\n\nBaldus willms Börtzler\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-14/2-str-347-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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