{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-08-14_2_StR_299_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-08-14","aktenzeichen":"2 StR 299/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 299/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ni, den Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Rolf\nvi zu: KEB-OS@, Sevoren an\n@. Em 9:9 ir ze,\n\n. den Facharzt Dr. med. Walter Sch une\nKB, zeboren am &. ED 1920 in Oo:\n\naus\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nI,\nBad\n\n‘der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 27. Novenmber 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nDie beiden Angeklagten haben im Jahre 1964 als\nbeamtete Gefängnisärzte bei einer Visite Hämatome am\nOberkörper eines Gefangenen bemerkt und erkannt, daß\nes sich dabei um Folgen ungerechtfertigter Mißhandlungen\nhandelte. Da sie jegliche Maßnahme zur Prüfung der\nVorkommnisse unterließen, kam es in der Folge zu weiteren\nMißhandlungen dieses einen und sieben anderer Strafgefangener durch Hausarbeiter und einen Aufsichtsbeanten.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen\nfahrlässiger Körperverletzung in acht Fällen zu je\nacht Geldstrafen verurteilt.\n\nAuf die mit der Revision der Angeklagten erhobene Sachrüge kann die Verurteilung wegen acht selb.\nstämiger Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung\nnicht bestehen bleiben. Die pflichtwidrige Unterlassung\nder Angeklagten hat als ein einheitlicher Vorgang\ngleicherweise zu allen acht vom Landgericht festgestellten Körperverletzungen geführt. Das Landgericht\nhätte die Angeklagten deshalb nur wegen eines Vergehens\nnach § 230 StGB verurteilen dürfen. In diesem Sinne\nist der Schuldspruch zu ändern. Seine Nachprüfung im\nübrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch kann zufolge der Änderung des Schuldspruchs auch der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nBaldus willms Börtzler\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-14/2-str-299-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-14/2-str-299-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.810660+00:00"}}