{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-29_2_StR_223_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-29","aktenzeichen":"2 StR 223/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 223/10 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Heinrich G EM aus FEW, geboren\nam W. m 1954 in MEE-Ko@E, zur Zeit in dieser Sache\nin Haft,\n\nwegen Beibilfe zur Hehlerei\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n6. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. I. Der Angeklagte hielt sich am Mittag des 23. guli\n1969 zusammen mit dem früberen Mitangeklagten Driue\nin der Gaststätte \"Hei> Schnell-Imbiß\" in MB auf,\nDrBEEB hatte eine Tasche mit 39 neuen Gasfeuerzeugen\nbei sich, die in der Nacht zum 22. Juli von Unbekannten\naus einem Geschäft in FEED gestohlen worden waren\nund die er von zwei Spaniern mit dem Auftrag erhalten\nhatte, sie zum Preis von 15,-- DM je Stück für sie zu\nverkaufen. Weitere drei aus dem Einbruchsdiebstahl\n\n. stammende Feuerzeuge kaufte er zum Gesamtpreis von\n\n20,-- DM selbst an. Gegen 14.30 Uhr begaben sich D-\n@EEB und ein in dem Lokal angestellter Kellner namens\nDEE, der an einem eventuellen Kauf der 39 Feuerzeuge interessiert war, zur Toilette der Gastwirtschaft.\nAls DEEED erkannte, daß es sich um \"heiße Ware\" handelte,\nlehnte er einen Ankauf ab. Das Geschehen auf der Toilette\nwurde von einem Folizeibeamten beobachtet. Daraufhin ging\nDr, Ger den Verdacht hatte, beobachtet worden zu\nsein, zu dem Angeklagten, der im Gastraum geblieben war;\nzurück. Er übergab ihm die Tasche mit den Worten: \"Lauf'\nzum Bahnhof\", damit sie in Sicherheit gebracht würde.\nDer Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt wußte, daß sich\nin der Tasche Hehlergut befand, verließ mit ihr sofort\ndas Lokal und ging zum Bahnhofsvorplatz. Dort wurde er\nfestgenommen.\n\nII. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe\nzur Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jabr und\n\nsechs Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Nach Ansicht der Strafkammer hat er Drei\nbeim Mitwirken zum Absatz, \"zumindest\" beim Verheimlichen\nder 59 Feuerzeuge Hilfe geleistet.\n\nDie Unterstützung seitens des Angeklagten hinsichtlich der ersten jener beiden Hehlereibegehungsformen\nsieht das Landgericht darin, daß er spätestens, als sich\nDr mit dem Kellner in die Toilettenräume begab,\nerkannte, daß dort ein Hehlergeschäft abgewickelt werden\nsollte, und trotzdem \"an Ort und Stelle\" verblieb. Es\nentspreche, so heißt es im angefochtenen Urteil, der Erfahrung, daß allein durch die Anwesenheit eines zweiten\nMannes die Position des Hehlers gestärkt werde. Auch wirke\nder gemeinsame Besuch einer Gaststätte, wenn illegale Geschäfte getätigt werden sollten, unauffälliger gegenüber\nDritten. Vor allem könne der zweite Mann warnen, wenn\nStörungen durch Dritte drohten, oder aber, wie im vorliegenden Falle geschehen, die Hehlerware in Sicherheit\nbringen. Diese rechtliche Würdigung ist schon deshalb\nnicht haltbar, weil die Strafkammer nicht festgestellt\nhat, daß sich DEE und der Angeklagte solcher\n\"Absicherungseffekte\" überhaupt bewußt waren. Da binsichtlich dieses inneren Vorganges’ keine geeigneten\nBeweismittel zur Verfügung stehen, wird sich ein dahingehender Beweis auch in einer neuen Hauptverhandlung\nnicht führen lassen.\n\n2. Der Angeklagte kann demgemäß nur wegen Beihilfe\nbezüglich des Verbeimlichens verurteilt werden. Die Würdigung des Fortschaffens der 39 Feuerzeuge durch den\nAngeklagten als Beihilfe zum Verheimlichen ist im Ergebnis zutreffend. Der Annahme einer Heblerei des früheren\nMitangeklagten Dr durch Verheimlichen steht ein\nvorausgegangenes Mitwirken zum Absatz derselben Sachen\nnicht entgegen (RGSt 50, 194). Über das - für das Vorliegen eines \"Verheimlichens\" notwendige (zumindest\nvorausgesetzte, vgl. 4 StR 530/57 vom 23. Januar 1958) -\nEinverständnis der Spanier als Vortäter enthält. das\nUrteil zwar keine ausdrückliche Feststellung. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, deß Dr ein solches Einverständnis angenommen hat.\n\n3. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Es ist\nnicht auszuschließen, daß sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch beim Mitwirken zum Absatz\n\n74\n\nBeihilfe geleistet, trotz der Einschränkung, \"zumindest\"\nsei dies beim Mitwirken zum Absatz geschehen, auf die\nHöhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.\n\nBaldus Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daber verhindert zu\nunterschreiben\n\nBaldus\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-223-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-223-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.134068+00:00"}}