{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-21_2_StR_121_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-21","aktenzeichen":"2 StR 121/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 121/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Philipp Walter GER aus vor,\ngeboren am: EEE 1956 in DENE,\n\nwegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln\nunter irreführender Bezeichnung u. a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Januar 1969\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nZweibrücken zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch tritt bei den aufrechterhaltenen Einzelstrafen an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung, fortgesetzter vorsätzlicher Falscheintragung in Weinbücher,\nfortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von Ledensmitteln (Wein) unter irreführender Bezeichnung in\n\neinem schweren Fall und fortgesetzten vorsätzlichen Inverkehrbringens von nachgemachten Lebensmitteln (Wein)\nin einem schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von sieben\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm auf die Dauer von\nfünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt; zugleich hat sie gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot\nausgesprochen, nachgemachten Wein eingezogen und die\nVeröffentlichung der Verurteilung angeoränet. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förwlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg.\n\n1.) Zum gesamten Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe (vorsätzliches Inverkehrbringen von Wein unter\nirreführender Bezeichnung und Falscheintragung in Weinbücher) hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nvorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n2.) Jedoch können die Einzelstrafaussprüche in\nden Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe (schwerer Fall\ndes Inverkehrbringens von Wein unter irreführender Bezeichnung und schwerer Fall des Inverkehrbringens von\nnachgenachtem Wein) und damit auch die Gesamtstrafe\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat in diesen Fällen Zuchthausstrafen von vier Jahren und vier Jahren sechs Monaten\nverhängt. Sie rechtfertigt, wie aus den Ausführungen\nauf S. 101 bis 103 UA hervorgeht, die dann gebildete,\nauch bei Berücksichtigung des Umfangs der Taten ungewöhnlich hohe Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus\n\nin erster Linie mit der Erwägung, daß der Angeklagte\nkünftig von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden müsse; es bedürfe einer wirklich fühlbaren Strafe, um seine Neigung zu strafbaren Handlungen auf dem Gebiet des Weinhandels und der Weinherstellung zu bremsen und seine Hemmungsfähigkeit\nzu entwickeln. Die erkannte Strafe sei nach Überzeugung der Kammer erforderlich, \"um den Angeklagten\nnachhaltig zu beeindrucken und damit die bestehende\nWiederholungsgefahr so weit als möglich auszuräumen\".\n\nDiese Ausführungen machen deutlich, daß die Kammer bei der Strafzumessung das entscheidende Gewicht\nnicht auf die Schwere der Tat und den Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten, sondern auf den Gedanken der Sicherung gelegt hat: Der Angeklagte soll\ndurch eine besonders hohe Strafe von neuen Straftaten\nabgehalten werden. Dagegen bestehen durchgreifende\nBedenken (vgl. BGHSt 20, 264). Der Wiederholung gleichartiger Straftaten vorbeugende Sicherungsmaßregeln\nsind in den §§ 42 a ff StGB vorgesehen. Davon hat die\nKammer durch Anwendung des § 42 1 StGB Gebrauch gemacht. Auch wenn ihr die zulässige Höchstdauer des\nverhängten Berufsverbots als nicht ausreichend erschien, durfte sie dies nicht durch Erhöhung der Strafe\nausgleichen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die bei\nder Gesamtstrafenbildung angestellten, nicht zu billigenden Erwägungen der Strafksmmer auch die Höhe der\nEinzelstrafen in den Fällen III 3 und 4 beeinflußt\nhaben. Die beiden anderen Einzelstrafen werden hiervon\nmit Sicherheit nicht berührt.\n\n3.) Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen\ndie Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, das Berufsverbot, die Einziehung\nund die Anordnung der Veröffentlichung des Urteils.\nÜber das Berufsverbot und die Einziehung ist neu zu\nentscheiden. Eine Veröffentlichung des Urteils kommt\nnach Art. 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 des 1. Straefrechtsreforngesetzes nicht mehr in Betracht. Im übrigen wird auf\nArt. 89 dieses Gesetzes verwiesen.\n\nBaldus willms Kirchhof\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-21/2-str-121-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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