{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-17_2_StR_297_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-17","aktenzeichen":"2 StR 297/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AI\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 297/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Medizinalassistenten Dr. med. Hans Siegfried K (EEE\naus GoEEEED, Kreis Gr@B-CEMEW, geboren an W. ED 94°\nin DOEEREEEED,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n23. Februar 1970, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchter Unzucht mit\neinem Kind verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kind zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung\ndes prozessualen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet. Jedoch greift die Sachbeschwerde zum Teil durch. Die Feststellungen rechtfertigen lediglich die Verurteilung wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind. Denn aus den Urteilsgründen\nergibt sich nicht, daß Cornelia B@B den unzüchtigen\nVorgang interessiert und mit Anteilnahme, nämlich geflissentlich betrachtet hat. Das Landgericht bedient\nsich zwar dieser Wendung, als konkrete Feststellung\nkann sie jedoch nicht gewertet werden. Denn an anderer\nStelle des Urteils heißt es, daß das Kind sich nach\ndem Hinsehen abwandte und aufgeregt zu einem Haus lief,\nwo ihm aber nicht geöffnet wurde. Cornelia war\nschockiert und weinte. Bei dieser Sachlage können sichere\nSchlüsse aus dem Umstand, daß das Kind \"eingehend hinschaute\" (UA S. 13) oder \"eine Zeitspanne hinsah\" (UA S. 7),\nnicht gezogen werden. Es bleibt offen, ob es zu einen\ngeflissentlichen Anschauen gekommen ist, weil sich\nCornelia möglicherweise sofort abgewandt hat, als sie\nerkannte, um was es sich handelte. Das Landgericht hätte deshalb den Angeklagten statt wegen vollendeter nur\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilen\ndürfen. Freiwilligen Rücktritt schließen die Urteilsfeststellungen aus.\n\nDa der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 StPO\nsich nicht anders hätte verteidigen können, hat der\nSenat selbst den Schuldspruch geändert.\n\nDiese Änderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nAN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-297-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-297-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.670759+00:00"}}