{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-17_2_StR_277_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-17","aktenzeichen":"2 StR 277/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 1C0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 277/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerinspektor Dieter PEB aus Dem,\ngeboren am 9. ED 1944 in Bad FE,\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.\n\nden\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 13. März 1970\n\n‘ dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur\nTragung der Kosten des Verfahrens verurteilt\nwird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf neun Zehntel ermäßigt.\n\nDer als Steuerinspektor beim Finanzamt in 7]\ntätige Angeklagte legte im Sommer 1969 unter dem frei\nerfundenen Namen Michael SC eine fingierte Akte mit\ngefälschten Steuererklärungen und Lohnzetteln an, um\nim Wege der Steuererstattung auf ein von ihm errichtetes\nBankkonto die Überweisung eines Betrags von 10.302,92 DM\nzu erreichen, Dieses Ziel wurde durch rechtzeitige Aufdeckung seiner Machenschaften vereitelt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\n\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von zehn\nMonaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise\n20 Tage Gefängnis, verurteilt und die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist der Schuldspruch, wie geschehen, zu ändern.\n\nAbgabenhintergiehung gemäß §§ 392 f AQ als vom Gesetz gesondert erfaßte Ausprägung des Betrugstatbestandes könnte nur gegeben sein, wenn der Versuch, durch\nTäuschung der verantwortlichen Organe eine Geldzahlung\naus der Staatskasse zu erreichen, auf der Grundlage eines\nwirklichen Steuervorgangs gemacht worden wäre. Da jedoch\nauch der Steuervorgang erfunden und selbst Gegenstand\nder Täuschung war, erfüllte das Vorgehen des Angeklagten\nnur den allgemeinen Tatbestand des (versuchten) Betrugs.\nDer Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des\n8 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, denn es ist sowohl\nangesichts der Gleichheit der beiden Tatbestände wie\nmit Rücksicht auf das umfassende Leugnen des Angeklagten\nauszuschließen, daß ihm zur rechtlichen Bewertung seines\nVerhaltens nach § 263 StGB eine andere Verteidigung möglich wäre. |\n\nDie Änderung des Schuldspruchs muß im Strafaus-.\nspruch zum Wegfall der Geldstrafe führen, weil weder in\n§ 267 StGB noch in § 263 StGB i.d.F. des 1. StrRG neben\n\n-4-\n\nder Freiheitsstrafe Geldstrafe vorgesehen ist. Dagegen\nbleibt die gemäß § 267 StGB gebotene Freiheitsstrafe\nauf der Grundlage gleicher gesetzlicher Strafdrohungen\nin der vom Landgericht für angemessen gehaltenen Höhe\nbestehen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-277-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-277-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.651807+00:00"}}