{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-17_2_StR_262_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-17","aktenzeichen":"2 StR 262/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 099\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\n2 StR 262/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Rolf Werner H EEEB zus cm,\ndort geboren am WW. EEE 1944,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nir\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 17. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 1. April 1970\nwird verworfen. Jedoch wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Bildung einer Gesamtstrafe und über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Geldstrafe von 800 DM, ersatzweise für je\n20 DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der\nAngeklagte hat zunächst ohne jeden Zusatz Revision\neingelegt, diese aber in der Revisionsrechtfertigung, wie sich aus dem Antrag und der Begründung\neindeutig ergibt, auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht beschränkt. Diese Beschränkung ist\nunwirksam, da der Verteidiger die dazu nach § 302\nAbs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung\n\nnicht besitzt. Jedoch ist die Revision mangels einer\nRechtfertigung unzulässig (§§ 344, 345 StPO), soweit\nder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen richten sich die Angriffe der Revision\nim wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.\nSchuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Jedoch hat die Strafkammer nicht erörtert, ob\naus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 2 StGB nF). Zur Nachholung dieser Entscheidung war daher die Sache zurückzuverweisen.\n\nwillms Kirchhof . Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-262-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-17/2-str-262-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.633521+00:00"}}