{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-15_2_StR_281_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-15","aktenzeichen":"2 StR 281/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 097 4-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 281/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich Heinz G EEE aus r@IB-nED,\ngeboren am 9. EEE 942 in TED,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nfs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist,\n\nim Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 10 und 11 der Urteilsgründe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nND\n®.\n\nstellungen hierzu aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in neun Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der in\neinem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.\n\nDer Schuldspruch muß geändert werden. Die von der\nStrafkammer als zwei selbständige Taten gewerteten Fälle\nII 10 und 11 stellen nur Einzelakte einer fortgesetzten\nHandlung dar. Neben der Gleichartigkeit der Rechtsgüter\nund der der Begehungsformen war auch der Gesamtvorsatz gegeben. Denn die Täter hatten den Plan gefaßt, mit dem noch\nzu stehlenden Auto nach Rösrath zu fahren, um dort in ein\nWochenendhaus einzubrechen.\n\nWegen der Zusammenfassung der Fälle II 10 und 11\nmußten die für sie vom Landgericht verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Über sie wir\nneu zu entscheiden sein. Sofern die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 1968 - 222 (32) Ds 619/68 -\nverhängte Geldstrafe noch nicht vollstreckt sein sollte,\nwird zu berücksichtigen sein, daß § 76 i.V.m. § 74 StGB nF\ndie Bildung einer Gesamtstrafe auch zwischen Freiheitsund Geldstrafen zuläßt.\n\nDurch die Aufhebung der den genannten Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören auch zum Schuldspruch.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Meyer\n\nA3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-281-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-281-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.454596+00:00"}}