{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-15_2_StR_145_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-15","aktenzeichen":"2 StR 145/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 094\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 145/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Otto H GEEEEEEEEEEEEEn aus Rn,\ngeboren am 9. EEE 13917 in Kopp,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n- vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesriohter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt EEE\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt in au: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EEEEEWB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär ED bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Landau i.d.Pfalz vom 26. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht bei\ndem Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von \"1 1/2\nJahren\" verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht ungenügende Sachaufklärung geltend, weil die Ortsbesichtigung wegen drohender Haltung der Bevölkerung praktisch nicht habe durchgeführt werden können. Nach der Sitzungsniederschrift wurden jedoch der Tatort sowie die Zufahrt über den Kirchenvorplatz bis zur Wohnung des Angeklagten durch sämtliche\nVerfahrensbeteiligte eingesehen (Bd. III Bl. 380). Danach\nkönnen allenfalls Störungen der Ortsbesichtigung durch\nZuhörer stattgefunden haben, die gegebenenfalls zu vermeiden und zu unterbinden das Gericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben wird.\n\n2. Die Rüge, ein zweiter Sachverständiger habe zur\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinzugezogen werden müssen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Mit den Ausführungen zur Sachrüge will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nzum Teil durch eine eigene ersetzen; zum Teil geht er von\nTatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind oder\nderen Gegenteil feststeht. Das ist unzulässig.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte wuchtig mit der Spitze eines Zimmermannshammers\nauf den Zeugen TEEEMB eingeschlagen und dabei billigend\ndessen Tötung in Kauf genommen. Dazu wird einerseits festgestellt, die Spitze des Hammers sei durch den Schlag des\n\nAngeklagten etwa 2 cm tief in den Kopf des Zeugen TED\neingedrungen (UA Bl. 14). An anderer Stelle wird demgegenüber ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, daß die\nHammerspitze von dem Schädeldach des Zeugen TEEEEB abgerutscht sei (UA Bl. 21). Beides ist ohne zusätzliche\nFeststellungen und ohne nähere Erläuterung nicht miteinander in Einklang zu bringen. Ist die Hammerspitze abgeprallt, kann sie selbst nicht etwa 2 cm tief in den Kopf\neingedrungen sein. Es liegt auch nahe, daß dies nicht der\nFall war, die Spitze des Hammers vielmehr beim Aufprall\nauf den Kopf Schädelteile verletzt hat und abgesplitterte\nKnochenteile in den Schädelraum gedrückt wurden (vgl. UA\nBl. 15, Atteste und Gutachten Dr. RoEMB vom 12. Dezember 1968, Bd. I Bl. 3; 18. März 1969, Bd. II Bl. 181,\n\nDr. MC vom 13. März 1969 Bd. II Bl. 179, Dr. UnB-\n\nWED von 8. April 1969, Bd. II Bl. 194 und Aussagen dieser\nZeugen in der Hauptverhandlung Bd. III Bl. 377, 378). Das\nwäre auch vereinbar mit der vom Schwurgericht angenommenen Möglichkeit, daß der Hammer abgeprallt sei. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, selbst diese Feststellung zu treffen. Ist dagegen die Hammerspitze tatsächlich, wie das Schwurgericht zunächst feststellt, in den\nKopf eingedrungen (und zwar nur etwa 2 cm tief, obwohl\n\ndie Hammerspitze nicht abgeglitten war), dann könnte dies\nentscheidend gegen die von den Zeugen bekundete Wucht des\nSchlages sprechen. Diese wiederum wird vom Schwurgericht\nfür den Nachweis des bedingten Vorsatzes herangezogen. Die\n\nUnklarheit hat deshalb zur Folge, daß die Verurteilung auf-\n\ngehoben werden muß.\n\n:4. Das Schwurgericht hat die Unterbringung seit dem\n20. Januar 1969 und die Untersuchungshaft auf die Strafe\n\nIE\n\nangerechnet. Die Anrechnung tritt gemäß § 60 StGB nF\nnunmehr kraft Gesetzes ein, wenn das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet; sie braucht daher\nnicht mehr in die Urteilsformel aufgenommen zu werden.\nJedoch ist nunmehr nach § 60 StGB nF auch die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte vor dem 20. Januar 1969\ndurch Unterbringung erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen.. Darunter fällt jede andere Freiheitsentziehung\naus Anlaß der Tat. Ob die Entziehung auf Grund von Bestimmungen der StPO erfolgte, ist unerheblich. Nach Sinn\nund Zweck der Vorschrift geht es nicht an, danach zu unterscheiden, welche Behörde die Freiheitsentziehung angeordnet hat und in welchem Verfahren dies geschehen ist.\nHat die Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird,\nüberhaupt zu einer Freiheitsentziehung geführt, soll\nletztere in der Regel auf die Strafe angerechnet werden.\nHier war der Totschlagsversuch der unmittelbare Anlaß\n\nzur Unterbringung des Angeklagten und dieser ist. bereits\nin dieser Zeit duroh den Sachverständigen beobachtet worden. Die Voraussetzungen für eine Anoränung, daß diese.\nFreiheitsentziehung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB nF nicht\nangerechnet wird, sind bisher nicht dargetan.\n\n Baldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-145-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-145-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.400245+00:00"}}