{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-15_2_StR_129_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-15","aktenzeichen":"2 StR 129/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 129/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n0428 093\n\nden Arbeiter Bruno Paul S EEE zus KB,\ndort geboren am WB. EP 1929, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n/'\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als geführlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nzu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und einizre Gegenstände\neingezogen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es\nabgelehnt. Nur gegen diese Ablehnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision ergreift den ganzen Strafausspruch. Die\nBeschränkung auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist unzulässig, da diese hier nicht von der Straffrage getrennt werden kann.\n\nDer Strafausspruch muß schon gemäß § 361 StPO zu\nGunsten des Angeklagten aufgehoben werden, da die Strafkammer die Strafe nach § 244 Abs. ] in Verbindung mit\n§ 20 a StGB aF festgesetzt hat, § 20 a aber inzwischen\n\n- 3 -\n\naufgehoben ist (Art. 1 Nr. 6 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes) und auch die Vorschriften über schweren Diebstahl\nund Rückfall geändert sind (Art. 1 Nr. 4, 66, 67 1. StrR&G).\n\nIm übrigen meint die Strafkammer, der Angeklagte werde\n‚auch in Zukunft Eigentumsdelikte begehen, die eine nicht nur\nunerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellten. Die\nöffentliche Sicherheit erfordere seine Verwahrung jedoch nur\ndann, wenn die von dem Angeklagten zu erwartenden neuen Straftaten auch zu einer schweren wirtschaftlichen Schidigung fiihren\nwürden (UA Bl. 20/21). Das ist nicht ohne weiteres miteininder vereinbar. Erheblich können die Straftaten auch dann Sein,\nwenn nicht schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,\nLetzterer ist in d 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF nur als Beispiel\nfür eine erhebliche Tat genannt.\n\nDer Senat verweist wegen der Fassung des Urteilsspruchs\nbei Rückfalltätern auf BGHSt 23, 237.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-129-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-15/2-str-129-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.382157+00:00"}}