{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-10_2_StR_581_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-10","aktenzeichen":"2 StR 581/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 090\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 581/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weinhändler Reinhold M ED aus HB, dort\ngeboren an. WEB 1935,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom\n6. März 1969 wird\n\n1. das Verfahren im Falle II 12 der Urteilsgründe\ngemäß § 154 StPO eingestellt,\n\n2. das Urteil mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nBei den aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüchen\ntritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat hat das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte für schuldig befunden wurde, einem Weinkontrollbeamten vorsätzlich eine unrichtige\n\nAuskunft erteilt zu haben (Fall II 12 der Urteilsgründe).\nInsoweit entfällt daher die Prüfung des Schuldspruchs.\n\nII. Im übrigen läßt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1\nund 2 der Urteilsgründe (vorsätzliches Inverkehrbringen\nverfälschter Lebensmittel in Tateinheit mit vorsätzlichen\nInverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung; fortgesetztes vorsätzliches Inverkehrbringen\nverfälschter Lebensmittel) keinen Rechtsfehler erkennen.\nJedoch kann mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffene Rechtslage der Ausspruch über die\nanderen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen\nbleiben.\n\n1.) Hinsichtlich der nicht aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche kommt die Anwendung des § 14 StGB nF in\nBetracht. Die deshalb gebotene Aufhebung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n2.) Eine Gesamtstrafe hat die Strafkammer, nach der\nzur Zeit ihrer Entscheidung geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs mit Recht, nur aus den gegen den Angeklagten\nverhängten Einzelgefängnisstrafen, nicht aber auch aus den\nzusätzlich verhängten Geldstrafen gebildet. § 74 StGB nF\nsieht nunmehr die Bildung auch von Gesamtgeldstrafen vor.\nFür die Entscheidung hierüber wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 5. Mai 1970\n(2 StR 163/70) hingewiesen. Dort ist entschieden, daß dann,\nwenn mehrere Straftaten zusammentreffen, deretwegen jeweils\nauf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß, aus\n\ner\n\nden Freiheitsstrafen und den Geldstrafen gesonderte Gesamtstrafen zu bilden sind. Das gleiche gilt beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten, bei denen - wie im Falle des § 11 Abs. 1 LebensmittelG - die Verhängung von\nGeldstrafe neben Freiheitsstrafe zulässig ist, sofern\ndas Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.\n\n3.) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hat den Wegfall der in Nr. I d) bis g) des Urteilsspruchs getroffenen Entscheidungen über Berufsverbot, Einziehung und Veröffentlichung zur Folge. Über das\nBerufsverbot und die Einziehung ist neu zu entscheiden.\nEine Veröffentlichung des Urteils kommt dagegen nicht\nmehr in Betracht (Art. 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 des 1. StrRG).\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-10/2-str-581-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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