{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-10_2_StR_278_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-10","aktenzeichen":"2 StR 278/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 09%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 278/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Benno > EB .us TB, geboren\nam U. ED 1947 ir CE TB, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n23. April 1970 unter Streichung der Worte\n\"im Rückfall\"\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe nur des versuchten Diebstahls schuldig ist,\n\ndb) im Ausspruch über die im Falle II 5\nverhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründ e:\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nFR®\n\nin zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nim Rückfall unter Einbeziehung der zwei rechtskräftigen\nUrteilen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\n\nDie von ihm eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch mußte dahin geändert werden, daß\nsich der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe\nlediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht\nhat. Da er und der Zeuge Radomski sus dem Zigarettenautomaten nicht nur Zigaretten, sondern auch Geld stehlen wollten, sie infolge der Störung ihres Vorhabens\naber lediglich zwei bis drei Päckchen Zigaretten entwenden konnten, sind nur die Voraussetzungen eines versuchten Diebstahls (in Tateinheit mit Mundraub - § 370\n‚Abs. 1 Nr. 5 StGB -) erfüllt (vgl. BGH NJW 1958, 1243).\nMangels des zu einer Ahndung des Mundraubes erforderlichen Strafantrags konnte der Angeklagte allein wegen\ndes versuchten Diebstahls verurteilt werden.\n\nMit Rücksicht auf diese Beschränkung des Schuldspruchs waren der Ausspruch über die in diesem Fall\nverhängte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nFerner wurden in der Urteilsformel die Worte \"im\nRückfall\" gestrichen, weil die Rückfallkennzeichnung\nnicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (B6HSt 2°\n237).\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerien, da\ndie Nachprüfung des Urteils im übrigen keine Rechtsfehler ergeben hat.\n\nwillms Henning Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n13","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-10/2-str-278-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-10/2-str-278-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.143736+00:00"}}