{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-03_2_StR_69_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-03","aktenzeichen":"2 StR 69/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 085 u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 69/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Heinz-Josef WB zus KH sep.\ngeboren anB. EEE 1943 in zep-s:@B.\n\n2. den Dreher Guy PT EEE „aus KB, Zeboren am\nm. WED 1946 ir ED -\n\n3. den Laborinstallateur Jürgen-Eduaerd D EEE zus\n\nNe, geboren an GW. EEE 1940 in ze,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nDiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WW wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n19. März 1969, soweit es ihn betrifft, im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten PB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom\nVorwurf des Diebstahls im Fall 21 der\nAnklage freigesprochen wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nSoweitder Angeklagte freigesprochen ist, werden\ndie Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n98)\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten DEEP vwira\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, daß der Angeklagte vom\nVorwurf der Urkundenfälschung im Fall 22 der\nAnklage freigesprochen wird, Insoweit trägt\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\ndie ausscheidbaren notwendigen Auslagen des\nAngeklagten.\n\nFerner werden im Schuldspruch die Worte \"Verbrechen nach den §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 47,\n73 StGB\" gestrichen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen, soweit\nüber sie vorstehend nicht anders entschieden\nist, dem Angeklagten zur Last.\n\nIV. Die Mitangeklagten Hip, wi, Ya,\nFi una FERER sind statt zu Gefängnis zu\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nGründe:\n\nI. Revision des Angeklagten WE.\n\nDas Landgericht hat diesen Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls \"unter\nEinbeziehung der durch Beschluß der 1. großen Strafkamner\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1968\n\n- 12 KLs 6/67 (163/67 (1) ) - verhängten Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr ... zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren\" verurteilt.\n\nDie hiergegen vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision richtet sich nach der wirksam erfolgten Beschränkung nur\ngegen den Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung ist\naufzuheben. Mit der verhängten Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis hat das Landgericht die ihm durch\n§ 79 StGB aF (dem seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG\nder § 76 StGB nF entspricht) gesetzte Schranke überschritten. Wie vom Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 15,\n164 ff in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen worden ist, darf die nach dieser\nVorschrift zu bildende Gesamtstrafe die Summe der früher\nerkannten Gesamtstrafe und der in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafe nicht übersteigen. Sonst\nhätte der Angeklagte in den betreffenden Fällen bei\nNichtanwendung des § 79 StGB aF weniger zu verbüßen\nals bei dessen Anwendung. Das würde aber dem Grundgedanken dieser - zu seinen Gunsten geschaffenen - Vorschrift widersprechen. Unter Zugrundelegung jener Grundsätze hätte der Angeklagte, da die Gesamtstrafe der\neinbezogenen Einzelstrafen ein Jahr und die nunmehr\nzusätzlich verhängte Einzelstrafe zehn Monate beträgt,\nim Höchstfall zu einer neuen Gesamtstrafe von einen\nJahr und zehn Monaten verurteilt werden dürfen. Die\n\nSache muß deshalb zur neuen Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen werden. Vom Landgericht wird zu berücksichtigen sein, daß nicht die Gesamtstrafe (als solche) aus\ndem Beschluß des Landgerichts in Koblenz vom 30. Dezenber 1968 - 12 KLs 6/67 (163/67 (1) ) - einzubeziehen\nist. Vielmehr muß nach deren Auflösung die neue Gesamtstrafe aus den jener Gesamtstrafe zugrunde liegenden\nEinzelstrafen und der im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafe gebildet werden. Nur dann ist\n\nes auch zutreffend, im Urteil den Wegfall der Gesamtstrafe aus dem anderen Verfahren zum Ausdruck zu bringen.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Jedoch muß die im vorliegenden Verfahren verhängte Einzelstrafe dahin umgestellt werden, daß der\nAngeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nII. Revision des Angeklagten PB.\n\nDieser Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und\nwegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung\ndieser Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRechtsmittel greift teilweise durch.\n\nSoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet,\nist es offensichtlich unbegründet. Die Urteilsformel\nmuß jedoch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt werden,\n\nDr nn un anne ann\n\ndaß der Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls im Falle 21 der Anklage freigesprochen wird. Durch die Anklageschrift und den ihm entsprechenden Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten drei selbständige Automatendiebstähle (Fälle 18, 19 und 21) zur Last gelegt\nworden. Das Landgericht hat ihn jedoch nur bezüglich\nder Fälle 18 und 19 für überführt angesehen. Es hätte\nihn deshalb im Fall 21 freisprechen müssen. Dem steht\nnicht entgegen, daß es hinsichtlich der beiden anderen\nFälle eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (vgl.\nLM Nr. 7 zu § 260 StPO). Das Unterlassen des Freispruchs stellt eine Verletzung des sachlichen Rechts\n\ndar.\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben. Nach dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes kann auf eine\nkurze Freiheitsstrafe nur noch unter besonderen Voraussetzungen (vgl. § 14 Abs. 1 StGB nF) erkannt werden.\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nauf Grund der neuen Rechtslage statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt hätte.\n\nIII. Revision des Angeklagten Di.\n\nGegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer wegen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nauf eine Gefängnisstrafe von acht Monaten erkannt, ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr bestimmt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen\n\nunbegründet.\n\nDie Verfahrensbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Ob\nin der Anordnung des Sichentfernens des Mitangeklagten\nWirtgen während der Vernehmung des Beschwerdeführers zu\nFall 26 der Anklageschrift angesichts der für diese Maßnahme gegebenen Begründung ein Verfahrensverstoß zu\nsehen ist, bedarf nicht der Entscheidung. Denn der Beschwerdeführer, der selbst während dieses Verhandlungsabschnitts anwesend war, kann sich auf einen solchen\nVerfahrensfehler nicht berufen, da er ihn nicht betrifft (vgl. RGSt 62, 260 £).\n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin hat, von einer Ausnahme abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsformel bedarf indes der Ergänzung, daß der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Fall 22\nder Anklageschrift freizusprechen ist. Das Landgericht\nhat zwar für erwiesen erachtet, daß vom Angeklagten\nder Motor aus dem in diesem Fall gestohlenen Pkw mit\ndem Motor seines eigenen Kraftfahrzeugs ausgetauscht\nworden ist, hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, wie\nes diesen Sachverhalt, in dem die Anklage eine Urkundenfälschung sieht, rechtlich würdigt. Insbesondere ist\nvon ihr über ihn nicht in der Urteilsformel entschieden\nworden. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheidet\neine Urkundenfälschung aus. Denn durch den Austausch\ndes Motors verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine\nIdentität (vgl. BGHSt 16, 94, 98 f). Da somit in diesen\nFall ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf\nFreispruch zu erkennen ist, hat das Revisionsgericht\ngemäß § 354 Abs. 1 StPO diese Entscheidung selbst getroffen. \" |\n\nnn ne m Ru .\n\nDie sonstigen Änderungen sind durch das 1. Straf-\n\nrechtsreforngesetz bedingt.\n\nIy. Die Umstellung der gegen die Mitangeklagten\n\nHug, iD, “GEB, TI und FEB verhängten\n\nGefängnisstrafen auf Freiheitsstrafen beruht auf Art. 95\n\nAbs. 3 Satz 3 des 1. StrRG.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-03/2-str-69-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-03/2-str-69-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.825502+00:00"}}