{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-03_2_StR_591_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-03","aktenzeichen":"2 StR 591/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 084\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 591/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Adolf Sch EB zus REED bei\nODE, Zetoren am EB. 1935 in vr,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Josef Sch EEE\n\naus TED / VE, zeboren on GM. EB 940 in vED/CSR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Adolf\nSch wird das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/Main vom 6. November 1968, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte im Falle B IV\nNr. 1 der Urteilsgründe nur der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAdolf SchB und die Revision des Angeklagten Josef Sch werden verworfen.\n\nIII. Beide Angeklagte sind statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nIV. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie vom Angeklagten Adolf Sch@B eingelegte,\nauf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision kann nur im Falle B IV Nr. 1 der Urteilsgründe teilweise durchdringen, weil hier die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\ntragen. Es ist nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte von der verfälschten Urkunde \"zur Täuschung im\n\nRechtsverkehr\" Gebrauch gemacht hat. Da weitere Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind,\nhast der Senat den Schuldspruch entsprechend beschränkt.\n\nMit Rücksicht auf die Einschränkung des Schuldspruchs auf das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei\nwird die vom Landgericht im Falle B IV Nr 1 verhängte\nEinzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe herabgesetzt.\nAus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich\nnämlich eindeutig, daß die Strafkammer nur mit Rücksicht auf die Urkundenfälschung das in den anderen Hehlereifällen angewandte Strafmaß um einen Monat überschritten hat. Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von\nsich aus die Einzelstrafe entsprechend mildern. Auf die\nGesamtstrafe bleibt das ohne Einfluß.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keine Fehler zum\nNachteil beider Angeklagter ergeben.\n\nÜber eine Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten D 2 in Verbindung mit A I 3 und 7 (versuchte\nUrkundenfälschung) kann der Senat nicht entscheiden, da\ndiese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils\nsind, über das auf Grund des Rechtsmittels allein zu befinden ist.\n\nnee\n\nDie Umwandlung der Gefängnisstrafe in Freiheits-\n\nstrafe beruht auf Art. 86 1. StrRG.\n\nwillms Kirchhof\n\nMüller Meyer\n\nHenning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-03/2-str-591-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-03/2-str-591-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.806711+00:00"}}