{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-07-03_2_StR_101_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-07-03","aktenzeichen":"2 StR 101/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 089 7\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 101/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Erich M EB aus EEE, zeboren am\nwe WB 3:5 in EB, Kreis we 55,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\nvom 3. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GER in ier Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Dezem-\n\nber 1969 wird verworfen. Jedoch wird der (Ür-\n\nteilsspruch neu gefaßt wie folgt:\n\nDer Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls, wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen Hehlerei in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten und zu\nden Kosten des Verfahrensverurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des lechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im\nRückfall und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, daß es\nsich bei der Tat des Angeklagten im Falle 1 um einen schweren Fall des Diebstahls auch im Sinne des § 243 StGB nF\nhandelt und daß die Voraussetzungen des Rückfalls nach\n§ 17 StGB nF ebenso wie nach altem Recht erfüllt sind.\n\n2.) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hat die\nStrafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil\nihm insoweit der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß\njeweils vorgeworfene Diebstahl nicht nachzuweisen war. Daß\ndie Kammer von der nach den Urteilsfeststellungsen naheliegenden Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei abgesehen hat, bedeutet für den Angeklagten keine Beschwer; seine Verurteilung wegen Hehlerei\nist nach den Feststellungen gerechtfertigt.\n\nu\n\nDie Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint,\nzum Nachweis des (direkten) Vorsatzes die Beweisregel des\n§ 259 StGB angewandt (vgl. RGSt 55, 204), sondern festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt\n\nhat: [In beiden Källen rechnete er bei der lintierennahme\n\nder aus strafbaren Handlungen herrührenden Gegenstände\ndamit, dals sie gestohlen oder unterschlagen waren, und\nnahm sie dennoch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorbesitzer an sich, um darüber zu verfügen. Danach aber\nist, da bedingter Vorsatz ausreicht, sowohl der äußere\nwie der innere Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß,\nanders als bei Anwendung der Beweisregel, die Strafkanmmer ihre Überzeugung vom bedingten Vorsatz des Angeklagten auch auf dessen eigene Erklärungen stützen durfte.\n\n3.) Die Neufassung des Urteilsspruchs ist durch\ndas 1. Strafrechtsreformgesetz veranlaßt.\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-03/2-str-101-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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