{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-26_2_StR_579_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-26","aktenzeichen":"2 StR 579/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 579/69 BESCHLUSS\n166\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred Gustav W WB aus nu\nWi , geboren am ED 921 in 1 iin\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nfor\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kaisers-\n\n- lJautern vom 19. Juni 1969, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Wie wegen\nfortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen gründete er mit dem Mitangeklagten wi@®,\nder von der Strafkammer freigesprochen worden ist, Ende\nSeptember 1964 die Baufirma \"Bauunternehmen Peter wi\nOHG\", die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen\nwurde. Bereits wenige Tage nach der Arbeitsaufnahme ergaben sich Zahlungsschwierigkeiten. Der Angeklagte\nstellte deshalb zur Bezahlung von Lieferanten und zur\nEntlohnung von Arbeitern ungedeckte Schecks aus. Im Urteil heißt es hierzu: \"Die Empfänger der Schecks wurden\nin Höhe des Nennbetrages geschädigt\". Demgegenüber bringt\ndie Strafkammer an anderer Stelle des Urteils zum Ausdruck, daß drei Schecks, die vom Angeklagten für Warenlieferungen ausgestellt worden waren, zwar keine Bardeckung hatten, aber \"durch Warenrückgabe gedeckt\" waren.\n\nBei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß er durch die Hingabe der ungedeckten Schecks\nseine Geschäftspartner und Arbeiter über seine Zahlungsfähigkeit täuschte und auf diese Weise erreichte, daß ihm\nMaterial geliefert wurde und die Arbeiter ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Allerdings ist die auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge nicht begründet.\nEiner Vernehmung des \"Sachbearbeiters der Kreissparkasse\nCE\" (gemeint ist die des Leiters der Hauptzweigstelle CO der Kreissparkasse Ki )\nüber die im Schreiben dieser Hauptzweigstelle an den Angeklagten vom 10. Dezember 1964 erwähnten Zusicherungen\ndes \"Architekturbüros MG\" veäurfte es nicht. Gemäß diesem Schreiben hatte das Architekturbüro der Hauptzweigstelle CEEWP:egenüber für von der Firma Peter\nwi OHG geleistete Arbeiten den Eingang von insgesamt\nDM 5.500,--, und zwar in Teilbeträgen von DM 1.500, --\nund zweimal DM 2.000,--, zugesichert, von denen die letzte\nRate von DM 2.000,-- trotz telefonischer Zusagen vom 6.\nund 10. November 1964 durch das Architekturbüro aber nicht\nüberwiesen worden ist. Wie das Urteil erkennen läßt, hat\ndas Landgericht die Nichtüberweisung dieses Teilbetrages\nals erwiesen erachtet. Denn es ist davon ausgegangen, daß\ndie betreffenden DM 2.000,-- in bar an den Mitangeklagten\nwi@ gezahlt worden sind (Bl. 4 UA). Unter diesen Umständen war aber eine Vernehmung des Leiters der Hauptzweigstelle CB nicht mehr erforderlich.\n\nf®\n\nEin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann auch\nnicht in der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Bo\nüber die vom Angeklagten behauptete Zusage dieser Zeugin,\nDM 13.000,-- dem Bauunternehmen zur Verfügung zu stellen,\ngesehen werden. Am 8. Juli 1968 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken\nerklärt, er habe selbst verhindert, daß dieser Betrag der\nFirma zufloß, weil er festgestellt habe, daß der Mitinhaber Wi \"gegen Treu und Glauben verstieß\" (vgl. Bl. 256\nd.A.). Da der Beschwerdeführer zudem auf die Vernehmung der\nZeugin in der Hauptverhandlung verzichtete, drängte sich\nihre Vernehmung dem Landgericht nicht auf. Damit bestand\naber auch kein Anlaß, amtliche Auskünfte über die Aussichten einer Eintragung des Bauunternehmens als GmbH einzuholen, von der die Bereitstellung der DM 13.000,-- nach\nden Angaben des Angeklagten abhängig sein sollte.\n\n2. Auf die Sachrüge hin muß das Urteil jedoch aufgehoben werden. Die Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen Betrugs - abgesehen von den die Firma Albert Vg»\nWEB uni die Verkäuferin Luise GOB petreffenden Einzelfällen - nicht.\n\na) Das Urteil läßt nicht ersehen, worin die Strafkammer die Vermögensverfügung der getäuschten Arbeiter erblickt. Sofern sie darin bestehen sollte, daß die Arbeiter infolge der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit veranlaßt wurden, auf Barzahlung zu verzichten, hätte es weiterer Feststellungen bedurft, ob ihnen hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Es wäre insoweit zu prüfen\ngewesen, ob sie im Falle der Verweigerung der Annahme des\nSchecks als Lohnzahlung diese auf andere Weise hättener-\n\nhalten können, der Angeklagte also über andere ihrem\nZugriff unterliegende Vermögenswerte verfügte.\n\nEine Vermögensverfügung der Arbeiter könnte auch\ndarin bestehen, daß sie in der Annahme, wie bisher ordnungsgemäß entlohnt zu werden, ihre Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellten. Die Vermögensverfügung im\nSinne des Betrugstatbestands setzt nicht eine Willenserklärung voraus. Sie kann auch in dem Realakt der Verrichtung einer Arbeit bestehen (vgl. Jagusch in IK § 263\nAnm. 4). Die Urteilsgründe lassen indes nicht in dem erforderlichen Umfang erkennen, ob die betreffenden Arbeiter nach Entgegennahme der jeweiligen Schecks für den Angeklagten überhaupt noch weiter tätig gewesen sind.\n\nb) Die im Urteil hinsichtlich dreier - für Warenlieferungen ausgestellter - Schecks verwendete Formulierung, die betreffenden Schecks hätten zwar keine Bardekkung gehabt, seien aber \"durch Warenrückgabe gedeckt gewesen\", 1äßt offen, ob durch die Vermögensverfügung der\ngetäuschten Firmen für diese ein Vermögensschaden eingetreten und er erst später beseitigt worden ist oder ob\nsich ein solcher von vornherein nicht ergeben hat.\n\nc) Da die Strafkammer die einzelnen Fälle als Akte\neiner fortgesetzten Handlung gewertet hat, kann das Urteil, auch soweit die in ihm enthaltenen Feststellungen\ndie Verurteilung wegen Betrugs in den oben erwähnten zwei\nEinzelfällen tragen, nicht aufrechterhalten werden.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß der trotz Zusage durch das Architekturbüro\n\n\\\n\nu 16\n\nME unterbliebenen Überweisung der letzten Rate\nvon DM 2.000,-- auf das Konto des Bauunternehmens bei\nder Hauptzweigstelle CP der Kreissparkasse KB-GE entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des Vorsatzes des Angeklagten zukommen kann. Wäre\ndieser Teilbetrag, wie vorgesehen, in vollem Umfang, und\nnicht nur in Höhe von DM 400,--, die der Mitangeklagte\nwi@Bden Angeklagten von den in bar erhaltenen DM 2.000, --\ngegeben hatte und die von diesem auf jenes Konto eingezahlt wurden (vgl. Bl. 20 und 108 R d.A.), auf das Konto\ngelangt, so hätte dies jedenfalls die Deckung eines Teils\nder im Urteil genannten Schecks zur Folge gehabt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß von\nden restlichen DM 1.600,--, die der Mitangeklagte wi\n\n' von den erwähnten DM 2.000,-- noch im Besitz hatte,\n\nDM 750,-- an die Firma RP - in Anrechnung auf die beiden im Urteil genannten für diese Firma ausgestellten\nSchecks oder zumindest auf einen von ihnen - gezahlt worden sind (vgl. Bl. 20, 21, 28, 114, 121, 121 R, 294 und\n\n299 d.A.). Weiter erscheint bedeutsam, daß die Filiale\nSC in 2 EEE, Seren Leiterin die im Urteil genannte \"Verkäuferin Luise GO@EP ist, von jenen DM 1,600,--\neinen Betrag in Höhe von DM 740,-- erhalten hat (vgl.\n\nBl. 21, 28, 114 R d.A.), weil diese Firma vom Angeklagten\nausgestellte Schecks in einer Gesamthöhe von ca. DM 800,--\nbesaß (vgl. Bl. 114 R d.A.), die sie von verschiedenen Arbeitern entgegengenommen hatte. Zu diesen Schecks gehörten u.a. die beiden im Urteil erwähnten Schecks, die dem\nArbeiter AggW übergeben worden waren (vgl. Bl. 47 d.A.),\nferner der dem Arbeiter Mei (am 6. November 1964) und\nder dem Arbeiter Gr@® ausgehändigte Scheck (vgl. Bl. IR\nund 48 d.A.). Zu prüfen wird sodann sein, ob die Arbeiter,\n\nderen Schecks von der Filiale SW eingelöst worden sind, überhaupt einen Vermögensschaden erlitten haben. Ferner wird sich die Frage stellen, ob der Nichteingang der DM 1.600,-- bei der Hauptzweigstelle G>-\nWseElicherweise der Anlaß dafür war, daß deren Leiter keinen weiteren Kredit gewährte (vgl. Bl. 108 R und\n257 d.A.), womit der Angeklagte eventuell ebenfalls\nnicht zu rechnen brauchte.\n\nSofern das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen\nsollte und auch die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB\nnF vorliegen (vgl. Art. 87 des 1. StrRG), wird zu beachten sein, daß die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970\n- 2 StR 47/70 -).\n\nBaldus Henning Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-26/2-str-579-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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