{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-24_2_StR_226_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"2 StR 226/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Jo“\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 226/70 URTEIL\n\naYcb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter CD aus ni an der\n\nVD, sort geboren mW 941, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n0»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nbeim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ‚\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankenthal/\nPfalz vom 15. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer im Sinn einer Debilität leichteren Grades geistig\nzurückgebliebene Angeklagte begegnete in der Nacht zum\n19. März 1969 auf einer Straße in N den Maschinenschlosser Ferdinand MB zab diesem zunächst auf sein\n\n- 3 -\n\nVerlangen Feuer und schlug ihm dann unvermittelt so\nhefiig mit seinem wegen eines Unfalls eingegipsten\n\nArm auf den Kopf, daß MW erheblich verletzt zusanmensrach. Sodann nahm der Angeklagte dem Bewußtlosen\nseinen Geldbeutel mit einem Inhalt von 10,-- DM, den\nEhering und die Armbanduhr weg und entfernte sich.\n\nDas Geld gab er aus, die Börse warf er fort.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und seine Unterbringung nach § 42 b StGB\nangeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder Sachrüge an. Sie beanstandet mit Recht die Unzulänglichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar\nmag es sich nach den Umständen noch von selbst verstehen,\ndaß der Angeklagte mit dem Vorsatz der Körperverletzung\nhandelte und daß er seinem Opfer die bezeichneten Gegenstände in Zueignungsabsicht wegnahm. Insoweit durfte sich\ndas Landgericht mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügen. Indessen kann dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe nicht die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, daß der Angeklagte die Gewalt zum Zwecke\nder Wegnahme der bezeichneten Gegenstände anwandte, also\ndiese Wegnahme schon im Auge hatte, als er sein Opfer\nniederschlug. Nur bei bewußter Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme ist der Tatbestand des Raubes\ngegeben. Faßt der Täter den Entschluß, seinem Opfer irgendwelche Sachen wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, erst, nachdem er die etwa aus reiner Rauflust\nbegangene Gewaltanwendung schon beendet hat, so kann er\n\nos\n\n- 4A -\n\naußer wegen Körperverletzung nur wegen Diebstahls\nbestraft werden. Die bloße Ausnutzung der durch die\nvorausgegangene und vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geschaffenen hilflosen Lage des Opfers allein\nkann die Anwendbarkeit des § 249 StGB nicht begründen\n(BGHSt 20, 32; vgl. Eser NJW 1965, 377). Da die Feststellungen des Landgerichts diese Möglichkeit offen\nlassen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen\nbleiben. Über die Anwendung des § 42 b StGB ist neu\n\nzu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen sind\n\nnur allgemein gehalten und könnten die Anordnung der\nMaßregel für sich allein nicht rechtfertigen.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/2-str-226-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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