{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-24_2_StR_215_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"2 StR 215/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 215/70 URTEIL\naU.b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stenotypistin Anneliese Christa S gun\ngeb. ED, ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nCE : 925 :: CD, Kreis Han\n\nOstpreußen, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nJo6\n\n106\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE au: GEM\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 30. Januar 1970 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in\nHanau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Ihre auf das Strafmaß beschränkte\nRevision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nDer letzte Arbeitgeber der Angeklagten machte ihr\nnach den Feststellungen durch Anspielungen auf ihre Vorstrafen die Weiterarbeit bald unzumutbar. Sie kündigte\ndeshalb, nahm jedoch keine andere Stelle an, weil sie\nfürchtete, ihr ehemaliger Arbeitgeber werde seine Drohung,\njedem neuen Arbeitgeber ihre früheren Verfehlungen mitzuteilen, in die Tat umsetzen. Als sie deshalb in Geldnot\ngeriet, beging sie die jetzt zur Aburteilung stehende\nReihe von Straftaten.\n\nDie Strafkammer meint, sie könne die Umstände,\nwelche die Angeklagte schließlich wieder rückfällig\nwerden ließen, nicht strafmildernd berücksichtigen.\n\nZur Begründung führt sie an, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, alles zu versuchen, um wieder in\ngeordnete Verhältnisse zu kommen, auch wenn sie auf\n\nGrund ihrer Vorstrafen mit Schwierigkeiten rechnen\n\nmußte. Mit dieser allgemein gehaltenen Redewendung\n\ngeht sie jedoch daran vorbei, daß die Angeklagte sich\n\naus besonderen Gründen in einer gewissen seelischen\nNotlage befand, welcher nicht ohne weiteres jeder Vorbestrafte ausgesetzt sein muß. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer das verkannt und geglaubt\nhat, die Vorgeschichte schon allein deshalb nicht berücksichtigen zu dürfen, weil die Angeklagte - statt geordnete\n\n4\n\n406\n\n-4-\n\nVerhältnisse anzustreben — wieder straffällig geworden\nist. Hierin liegt ein Mangel in der Strafzumessung,\nder zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\nauch bedenken müssen, ob es zulässig ist, einzelne\n\nfür die Höhe einer Vorstrafe maßgeblich gewesene Umstände\nnoch einmal strafschärfend zu berücksichtigen.\n\nBaldus willms Henning\n\nBaumgarten Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/2-str-215-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/2-str-215-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.449410+00:00"}}