{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-18_2_StR_599_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"2 StR 599/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL-b-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 599/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Hans-Joachim H GW zus k@B, geboren\n\nam GE 1932 in EM Insel ra, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nCE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun\n\nbei der Verkündung\n\nfe°\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtsh oT\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Köln vom 2. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbei dem Landgericht in Bonn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte brach einen in einem Parkhochhaus\nabgestellten Personenkraftwagen auf, um daraus ihm brauchbar erscheinende Gegenstände zu entwenden. Dabei wurde er\nvom Eigentümer AD überrascht. Dieser verfolgte ihn,\nals er zu fliehen versuchte. Als der Angeklagte nach\neiniger Zeit bemerkte, daß er AB nicht entkommen konnte,\nblieb er stehen, zog aus seiner Jacke einen Brieföffner\nmit einer 7 cm langen, 5 mm breiten, einseitig scharf geschliffenen und vorn spitzen Stahlklinge und stieß ihn\nmit dem Ausruf \"da\" gezielt in die Brust seines Verfolgers. Der Stich traf I] im Bereich des linken unteren\nBrustkorbes, öffnete den Brustraum, spießte die Lunge an,\nführte zu einer luftauffüllung im Rippenfellraum und ging\ndicht an der Herzspitze und der Herzschlagader vorbei.\n\nAls AB zurücktaumelte, nutzte der Angeklagte dies zur\nFlucht. Die Verletzungen AWP sind nach stationärer und\nambulanter ärztlicher Behandlung inzwischen ausgeheilt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\noffensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie in\nbeiden Fällen der Verurteilung mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, kann der\n\nBu 480\n\nStrafausspruch mit Rücksicht auf die Vorschriften des\n1. Strafrechtsreformgesetzes nicht bestehen bleiben.\n\nZwar handelt es sich nach den Feststellungen bei\nder Tat des Angeklagten um einen schweren Fall auch im\nSinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF. Ebenso liegen die\nVoraussetzungen des Rückfalls sowohl nach § 244 Abs. 1\nStGB aF wie nach § 17 StGB nF vor; daß sich der Angeklagte seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ergibt sich bedenkenfrei aus den\nAusführungen des Schwurgerichts auf S. 16/17 UA. Dennoch\nkann der Strafausspruch nicht aufreoht erhalten werden,\nweil der nach der Ablehnung mildernder Umstände bisher\ngeltende Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB aF erheblich\nstrenger war als der jetzt in Betracht kommende Strafrahmen nach § 17 StGB, und nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß das Schwurgericht gegen den Angeklagten eine\nmildere Strafe verhängt hätte, wenn zur Zeit seiner Entscheidung das neue Recht bereits in Kraft gewesen wäre.\n\nFür die Neufassung des Urteilsspruchs wird darauf\nhingewiesen, daß bei Anwendung des § 17 StGB nF die Worte \"im Rückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in die\nFormel aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom\n3, April 1970 - 2 StR 47/70 -).\n\n2.)Wegen des versuchten Mordes hat das Schwurgericht auf eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus erkannt. Seine Erwägungen hierzu begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte, als er auf AD einstach, \"in einen\n\ndurch die Verfolgung und die drohende Festnahme hervorgerufenen Angstaffekt handelte\", der in Verbin-\n\ndung mit seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur zu\neiner erheblichen Verminderung seines Hemmungsvernögens führte (UA S. 15). Gleichwohl wertet das Schwurgericht strafschärfend die \"Skrupellosigkeit\", mit der\nder Angeklagte die Tat beging (UA S. 17). Beides ist\nnicht miteinander vereinbar. Skrupellos handelt ein\nTäter, der sich überlegt, kaltblütig und berechnend über\nalle Bedenken gegen seine Tat hinwegsetzt. Gerade hierzu aber war der Angeklagte nicht in der Lage, wenn er\nsich in dem vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen\naffektiven Erregungszustand befand. Der hierin liegende,\nnicht lösbare Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n3.) Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe. Damit\nentfällt zugleich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Für die neue Entscheidung wird auf Art. 89 des\n1. StrRG verwiesen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/2-str-599-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/2-str-599-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.159528+00:00"}}