{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-18_2_StR_529_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"2 StR 529/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 529/70 BESCHLUSS\nAb %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Uwe L WB , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am 9. BD 1955 in OD. zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Febmar 1971\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni 1970 im Ausspruch\n\na) über die Einzelstrafe im Fall der Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil\nFaltenhagen und\n\nb) über die Gesamtstrafe\n\nnit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zu geringen Teil\nErfolg. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls\nzum Nachteil Faltenhagen lassen die Urteilsgründe nicht er-\n\nkennen, ob die Strafkammer den Schuldspruch in Beachtung der Auslieferungsbewilligung des Justizministers\nder Republik Österreich vom 3. Dezember 1969 auf die\nWegnahme des Geldbetrags von 25,-- DM beschränkt oder\n\nob sie sie auf die Wegnahme der Legitimationspapiere,\nderetwegen die Auslieferung ausdrücklich abgelehnt wurde,\nausgedehnt hat. Der Schuldspruch kann unter diesen Unständen insoweit nur in bezug auf die Wegnahme des Geldes aufrechterhalten werden (§ 54 DAG, Art. 16 des Deutsch-Österr. Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958\nBGBl 1960 II 1342, 2319). Diese Begrenzung des Schuldunfangs zwingt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe\nund damit auch der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Willnms Kirchhof\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/2-str-529-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/2-str-529-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.144696+00:00"}}