{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-16_2_StR_213_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"2 StR 213/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| Aa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 213/70 BESCHLUSS\nAb |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Heinz K ED zu: Fa.\n“ED, geboren cm gu 1945 in FEW Aachen,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\naa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 1 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken vom\n17. März 1970 im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\n‚jedoch ist der Angeklagte im Falle des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung statt zu Zuchthaus zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223 a StGB) zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt,\nwobei als Einsatzstrafe für den schweren Raub sechs Jahre\nZuchthaus und als Einzelstrafe für den schweren Diebstahl\n\nein Jahr drei Monate Zuchthaus ausgesprochen wurden.\nDie Revision ist unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung jedoch auf das Strafmaß beschränkt.\n\n‘ Die nachträgliche Beschränkung der Revision\ndurch den Verteidiger ist unwirksam, da dieser nicht\ndie dafür nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung hatte. Die Revision zum Schuldspruch ist indessen unzulässig, weil sie hierzu nicht\nbegründet worden ist (§§ 344, 349 StPO).\n\nErfolg hat die Revision, soweit sie sich gegen den\nStrafausspruch wegen schweren Diebstahls wendet. Während\nfür den schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\naF die Mindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein\nJahr Zuchthaus betrug, sind bei Bejahung eines schweren\nFalles nach § 243 Nr. 1 StGB nF nur drei Monate Freiheitsstrafe als Mindeststrafe angeäroht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Hingegen unterliegt der Strafausspruch im Falle\ndes schweren Raubes keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Gesetzesänderung durch das Erste Strafrechtsreformgesetz führt nur dazu, daß der Angeklagte\n\nin diesem Falle nicht zu sechs Jahren Zuchthaus, sondern zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\nist.\n\nwillms Kirchhof Henning\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/2-str-213-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/2-str-213-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.038929+00:00"}}