{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-10_2_StR_107_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-10","aktenzeichen":"2 StR 107/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 083 1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 107/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich 1 ED aus st. vB.\ngeboren am EB 306 in KED ,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgericohtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 10. Juni 1970 in der Sitzung vom\n1. Juli 197090, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nU [I Br\nRechtsanwalt Dr. iD aus iD\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landau i.d.Pfalz\nvom 7. Mai 1969 nach Ausscheiden der Verurteilu wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 154 a StPO) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-—-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verkaufte große Mengen von ihm bezogener ausländischer Weine und Traubensäfte unter deutscher Bezeichnung an verschiedene Großabnehmer. Die Strafkammer hat ihn wegen eines fortgesetzten Vergehens nach\n8 4 Nr. 3 LebensmittelG in Tateinheit mit Beihilfe zum\nversuchten Betrug sowie wegen eines weiteren rechtlich\nselbständigen fortgesetzten Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen\nnach § 4 Nr. 2 LebensmittelG und Beihilfe zum versuchten\nBetrug zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt worden\nist, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO eingestellt. Insoweit entfällt deshalb die Prüfung des Schuldspruchs.\n\nII. Gegen die Verurteilung wegen zweier Vergehen nach\n§ 4 Nr. 3 LebensmittelG, in einem Fall in Tateinheit mit\nBeihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Die Verfahrensrügen.\n\na) Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Beschwerdeführer ein fortgesetztes vorsätzliches Vergehen der irreführenden Bezeichnung von Lebensmitteln in einem besonders\nschweren Fall (§ 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 und 3 LebensmittelG)\nin Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Verschnitts von deutschem Wein mit ausländischen Erzeugnissen\n\n(§ 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG) zur\nLast. In der Hauptverhandlung hat ihn die Strafkammer\ngemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß anstelle eines\nVergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG auch ein Vergehen\nnach § 4 Nr. 2 LebensmittelG, außerdem, soweit Einzeltaten angeklagt seien, Realkonkurrenz in Betracht komme.\nVerurteilt wurde der Angeklagte dann wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 Nr. 3 LebensmittelG und wegen\neines weiteren gleichen Vergehens in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG.\n\nDie Revision beanstandet, daß der Angeklagte wegen\nBeihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG\nverurteilt wurde, ohne nach § 265 StPO auf die Möglichkeit dieser Verurteilung hingewiesen worden zu sein. Das\ntrifft zwar im Tatsächlichen zu. Auf dem Mangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, da sicher auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte, wäre der vermißte Hinweis gegeben worden, anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nNur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß\nder gegebene Hinweis nicht, wie die Revision anzunehmen\nscheint, zum Inhalt hatte, daß der Angeklagte unter gegenseitigem Ausschluß nur entweder wegen eines Vergehens\nnach § 4 Nr. 3 LebensmittelG oder wegen eines Vergehens\nnach § 4 Nr. 2 LebensmittelG verurteilt werden könne,\nsondern daß seine Verurteilung \"auch\" nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG, also unter dem Gesichtspunkt sowohl des\n§ 4 Nr. 3 wie des § 4 Nr. 2 LebensmittelG in Betracht\nKomme.\n\nb) Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Auch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene\nPrüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf dies nur zu folgendem\nPunkt:\n\nDie Strafkammer sieht die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebensmittelG darin, daß der Angeklagte seinem Hauptabnehmer Heupel ausländischen Dessertwein lieferte, obwohl er wußte, daß Heupel diesen Wein\nmit deutschem Wein verschneiden und dann in den Verkehr\nbringen werde (UA S. 30/31). Die Revision meint, daß der\nVorwurf nicht berechtigt sei, weil es sich bei Dessertwein nach seiner Eigenart und Beschaffenheit nicht um\nein verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebensmittelG handle. Sie verkennt dabei, daß hier das Verfälschen nicht in der Lieferung des ausländischen Dessertweins, sondern in dessen Verschnitt mit deutschen Weinen\nlag. Ein solcher Verschnitt ist durch § 2 Abs. 25.2\nWeinG schlechthin verboten. Wird er dennoch vorgenommen,\nso ist der deutsche Wein im Sinne des § 4 Nr. 2 LebensmittelG verfälscht.\n\nrm neun\n\nnm u en\n\nIII. Mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung\ndes Verfahrens (oben zu I) war das Urteil im gesamten\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/2-str-107-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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