{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-06-03_2_StR_120_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-06-03","aktenzeichen":"2 StR 120/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 120/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann T ED zu: Ce CE ,\ngeboren am EEE 1915 ir Ve / Niedersachsen,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\n34\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nI Justizangestellter ED\n\n‚für Recht erkannt:\n\nala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\n“ Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 18. Septem-\n. ber 1969 wird verworfen. Jedoch fallen in der Urteilsformel die Worte \"eines fortgesetzten Ver-\n\nbrechens der\" weg. Ferner ist der Angeklagte statt\nzu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDue Beschperderinrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes\nrügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Soweit der Revisionsführer sich gegen den Schuldspruch wendet, erhebt er die allgemeine Sachbeschwerde. Die\n‚Nachprüfung des Urteils in dieser Richtung hat jedoch keinen\nRechtsfehler ergeben. Insbesondere ist auch der Schuldunfang zutreffend erfaßt. Daß sich nach den Feststellungen.\nzwischen dem Angeklagten und dem anfangs erst 14jährigen\nMädchen ein lang andauerndes Liebesverhältnis entwickelte,\nist hier ohne Bedeutung. Der Mißbrauch des durch die Pflegevaterschaft begründeten Betreuungsverhältnisses war dadurch\nnicht ausgeschlossen, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, Insbesondere konnte das Einverständnis des\n' Mädchens unter den gegebenen Umständen nicht zum Ausschluß\ndes Tatbestands führen (BGHSt 1, 71; 8, 278; 13, 352).\nHieran hat sich im Hinblick auf die Art des Betreuungsverhältnisses (nahe familiäre Beziehungen der Beteiligten)\nauch mit zunehmendem Alter des Mädchens nichts geändert.\n\nDer Angeklagte hat somit die strafbare Handlung nach § 174\nNr. 1 StGB fortgesetzt bis zum Wegzug des Mädchens im\nJahre 1968 begangen. | |\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der Revision stand.\n\n-4k-\n\nErfolglos bleibt die Rüge, die Strafkammer habe bei\nPrüfung der Frage, ob der Angeklagte voll zurechnungsfähig war, ihre Aufklärungspflicht verletzt. Nachdem der\npsychiatrische Sachverständige zwar eine geringfügige\nWesensveränderung des Angeklagten angenommen, indessen\neine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint hatte, brauchte\nsich der Strafkammer nicht die Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen hierüber aufzudrängen, zumal sie nach\ndem persönlichen Eindruck eine Wesensveränderung mit\n\nKrankheitswert überhaupt für ausgeschlossen hielt.\n\nDaß der Angeklagte das unsittliche Treiben durch Aktaufnehmen bildlich festhielt und damit das Mädchen noch\nzusätzlich bloßstellte, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Auch sonst hält sich die Strafzumessung\nim Babmen des tatrichterlichen Ermessens. Zwar ist die\nUnsuoht mit Abbängigen seit der am ]. April 1970 in\nKraft getretenen Gesetzesänderung kein Verbrechen mehr.\n- weshalb der Senat die Urteilsformel entsprechend geändert hat. Die Beurteilung nach bisherigem Recht kann\njedoch die Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, weil dieser nicht zu Zuchthaus verurteilt worden und im übrigen der Strafrahmen\n\nI\n\n(ein halbes Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe)\ngleich geblieben ist. Die Umwandlung von Gefängnis in\nFreiheitsstrafe folgt aus den Art. 86, 95 des 1. StrRG.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-03/2-str-120-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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