{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-26_2_StR_603_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"2 StR 603/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 603/69 URTEIL\n265\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willy Walter Heinrich 0 EEE\naus BEE Westfalen, geboren am EEE 1939 in\n\nHE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nGEB: in der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom\n\n16. Juni 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittele, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und die Sioherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise\nErfolg. |\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die\nStrafkammer hat die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten mit\nzutreffenden Gründen abgelehnt (vgl. hierzu auch BGHSt 8,\n76).\n\n2. Mit der Sachbeschwerde greift die Revision unzulässig die Urteilsfeststellungen an. Zu Recht hat die\nStrafkamner zwei selbständige Fälle der versuchten Unzucht mit Kindern angenommen, weil Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter - hier der geschlechtlichen\nUnversehrtheit -, wenn sie an mehreren Personen begangen werden, nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen\nkönnen. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs\nauf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil § 20 a StGB seit dem 1. April 1970 weggefallen ist. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung ist neu zu entscheiden. Auf Art. 93 des 1. StrRG\nwird hingewiesen. Nochmals zu prüfen ist ferner die im\nangefochtenen Urteil nicht ausreichend erörterte Frage,\nob das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des\n\nga\n\n§ 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gegebenenfalls kommt auch die Unterbringung in einer Heil- und\nPflegeanstalt gemäß § 42 b StGB in Betracht (vgl.\nBGEHSt 5, 317).\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-603-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-603-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.351851+00:00"}}