{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-26_2_StR_509_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"2 StR 509/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 509/69 URTEIL\n26.5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Fabrikarbeiter Valeriode I WB aus\nG ‚ geboren am EB 1944 in C\n5 Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Landwirt Pasqualino de\n\n‚ geboren am EB 1917 ın CD > /\n\nItalien,\n\n3.) die Hausfrau iettade L uni: 2\naus H , geboren am 1921 in\n\nItalien,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BB :i der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. auf die Revisionen des Angeklagten Valerio\n| de TE und der Angeklagten Antonietta de I»\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Koblenz vom 18. Dezember 1968,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, mit den\n‚Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen,\n\nII. Die Revision des Angeklagten Pasqualino de Li\nwird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt\nzu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Pasqualino de LWWB und Antonietta\nde IM sind die Eltern des Angeklagten Valerio de Le\nund seiner Schwester, der früheren Mitangeklagten Anna\nde IWW. Nach den Feststellungen töteten Valerio und\nAnna de I am 8. Juni 1967 den italienischen Gastarbeiter Oronzo MB Aurch Revolverschüsse. Das\nSchwurgericht hat Valerio de Igßwegen Totschlags zu\nfünf Jahren Gefängnis, Anna de Ifipwegen Totschlags zu\nfünf Jahren Jugendstrafe, Pasqualino de L@B wesen Anstiftung zum Totschlag zu fünf Jahren Gefängnis und\n Antonietta de Iiiwegen Nichtanzeige eines drohenden\nVerbrechens zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen haben die\nAngeklagten Pasqualino, Antonietta und Valerio de I»\nRevision eingelegt. Sie rügen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten\nPasqualino de IB ist unbegründet, die Rechtsmittel\nder Angeklagten Antonietta und Valerio de If haben\n\nErfolg.\n\ng8\n\nA. Die Revision des Angeklagten Pasqualino de TB\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) In der Hauptverhandlung wurde das richterliche\nProtokoll vom 11. Juli 1967 über ein früheres Geständnis\nder Mitangeklagten Anna de I verlesen. Das Schwurgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte\nPasqualino de IQ seine Tochter zur Tötung Oronzo\nVE angestiftet hat, auch auf den Inhalt dieses\nProtokolls.\n\nDie Revision meint, daß die Verlesung des Protokolle und die Verwertung seines Inhalts gegen den Angeklagten Pasqualino de I@pnach § 254 StPO unzulässig\ngewesen sei, weil es sioh nicht um eine Verlesung \"zum\nZweok der Beweisaufnahme\" gehandelt habe; denn Anna de\nIg ;3ei auch in der Hauptverhandlung noch geständig\ngewesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Verlesung eines\nrichterlichen Geständnisprotokolls nach § 254 StPO\ndann zulässig ist, wenn ein Angeklagter sein früher\nabgegebenes Geständnis nit unverändertem Inhalt in der\nHauptverhandlung aufrecht erhält. Sie ist es jedenfalls\ndann, wenn das in der Hauptverhandlung abgegebene Geständnis\nvon dem früheren in wesentlichen Punkten abweicht und\ndeshalb Zweifel an der Richtigkeit der letzten Einlassung des Angeklagten bestehen. In solchen Fällen ist\ndas Gericht nicht nur berechtigt, sondern im Interesse\nder Wahrheitsfindung (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig\nsogar verpflichtet, sich durch Verlesung des Protokolls\n\nKlarheit über die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten und dessen Glaubwürdigkeit zu verschaffen. So\nlag es hier: Während sich Anna de IM in der Hauptverhandlung dahin einließ, die Tat allein geplant zu\nhaben, hatte sie bei der richterlichen Vernehmung von\n11. Juli 1967 die Tatvorbereitungen und dabei die maßgebliche Beteiligung auch ihres Vaters so geschildert,\nwie sie vom Schwurgericht letztlich festgestellt wurden\n(VA Ss. 12, 13). Es war danach von ganz entscheidender\nBedeutung für den Umfang ihres eigenen Handelns und\ndamit vor allem auch für das Strafmaß, welches ihrer\nGeständnisse und ob Überhaupt eines davon Glauben verdiente. Dem hat das Schwurgericht Rechnung getragen.\n\nWar hiernach aber die von der Revision beanstandete\nVerlesung des richterlichen Geständnisprotokolls gerechtfertigt, so durfte das Schwurgericht den Inhalt\ndes Protokolls auch gegen den Angeklagten Pasqualino\nde IQ verwerten (BEHSt 22, 372).\n\n2.) Die Vernehmung der Kriminalbeamten GC und\nZB über den Inhalt der Aussage Anna de Iggp bei\nihrer polizeilichen Vernehmung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge\nder Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagen wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt, weil er unter Einsatz\nseiner väterlichen Autorität Anna de TW bestimmt hat,\nseinem eigenen Wunsch entsprechend Oronzo MP zu\ntöten (UA S. 6, 28). Die Feststellungen tragen diesen\nSchuldspruch.\n\n22\n\nZwar ist richtig, daß Anna de If während des der\nTötung zeitlich vorangehenden Spaziergangs mit Oronzo\nVE ihren Tötungsplan zunächst aufgegeben hatte\nund die mitgeführte Waffe sogar bei der Polizei abgeben\nwollte. Dies steht indessen der Annahme der Anstiftung\ndurch Pasqualino de MB zu der dann doch ausgeführten\nTat nicht entgegen. Denn Anna de IM schoß nach den\neindeutigen Urteilsfeststellungen auf Oronzo Me\nnicht nur deshalb, weil dieser s# kurz zuvor schwer\nbeleidigt hatte, sondern auch deshalb, weil sie durch\neinen Zuruf ihres Bruders \"wieder an den Auftrag des\nVaters erinnert\" worden war (UA S. 10). Der Einfluß\nPasqualino de Iglßwar sonach mitbestimmend für die\nTat. Das rechtfertigt die Verurteilung Pasqualino de\nIE nach § 48 StGB (RG HRR 1939 Nr. 1315).\n\nFir den Schuläspruch gegen Pasqualino de TB\nunerheblich ist es, welcher der insgesamt vier Schüsse\nOronzo MB tötete. Da, wie das Schwurgericht mit\nrechtlich bedenkenfreier Begründung annimmt, beide\nGeschwister als Mittäter handelten und deshalb jedem\nvon ihnen der Gesamterfolg zuzurechnen ist, 'ist unabhängig von der Wirkung der einzelnen Schüsse mit Recht\nAnna de Li wegen vollendeten Totschlags, Pasqualino\nde I wegen Anstiftung hierzu verurteilt worden.\n\nSchließlich ist auch der Strafausspruch aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nB. Die Revision der Angeklagten Antonietta de I»\nführt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs.\n\nDas Schwurgericht stützt die Verurteilung nach\n§ 138 StGB auf die Feststellung, daß die Angeklagte\nvon der im Familienkreis besprochenen und ernsthaft\ngeplanten Tötung Oronzo My schon zu einer Zeit\nerfahren hatte, zu der der Erfolg noch hätte abgewendet\nwerden können, und daß sie dennoch keine Anzeige erstattet hat, Das reicht angesichts der hier vorliegenden\nbesonderen Umstände nioht aus. Das Gericht hätte weiter\nprüfen und erörtern müssen, ob sich die Angeklagte als\nin Deutschland lebende Itallenerin über ihre Verpflichtung zur Anzeigeerstattung gegen nächste Angehörige\nsuch im klaren war und ob Ihr aus einer möglichen Unkenntnis ein Vorwurf gemacht werden kann. Das Urteil\nführt insoweit nichts aus. Nach den bisherigen Feststellungen kann aber ein entschuldbarer Gebotsirrtum\nder Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen\nwerden (vgl. BGHSt 19, 295).\n\nC. Die Revision des Angeklagten Valerio de Tg»\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1.) Im Vorverfahren erstattete der Sachverständige\nDr. Ottinger über die Glaubwürdigkeit Anna de In\nein schriftliches Gutachten, zu dessen Vorbereitung\ner in Begleitung einer Dolmetscherin auch den Angeklagten Valerio de I in der Haftanstalt aufsuchte und\nbefragte. In der Hauptverhandlung hat die Verteidigerin\ndes Angeklagten Valerio de ID ien weiterhin zugezo-\n\ngenen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt, weil er sich in seinem schriftlichen Gutachten nicht darauf beschränkt habe, zur Glaubwürdigkeit Anna de IWW Stellung zu nehmen, sondern auch\neine Beweiswürdigung hinsichtlich der Darstellungen\nzum Tatgeschehen vorgenommen habe; er habe zudem\nValerio de IB ohne Wissen der Verteidigung in der\nHaftanstalt aufgesucht und befragt, Die Verteidigerin\nverlas und übergab dem Schwurgericht außerdem einen\n\nan sie gerichteten Brief des Angeklagten, in dem dieser\n\nsich dagegen wandte, daß sioh der Sachverständige in\nseiner Gegenwart mit der Dolmetscherin in englischer\nSprache unterhielt. | |\n\nDas Schwurgericht hat das Ablehnungsgesuch mit\nfolgender Begründung verworfen:\n\n1. Daß der Sachverständige möglicherweise\nseinen Gutachterauftrag überschritten hat,\nrechtfertigt nicht die Annahme, daß er\nnicht unparteilich gewesen sei,\n\n2. daß der Sachverständige den Angeklagten _\nValerio de Wlohne vorherige Befragung\nder Verteldigerin befragt hat, spricht\nebenfalls nicht gegen seine Unparteilichkeit, zumal der Sachverständige den Angeklagten vor der Befragung ausdrücklich und\n‚eingehend auf sein Recht zu schweigen hingewiesen hat,\n\n28\n\n3. daß während der Anhörung des Angeklagten\nValerio de IB kurz englisch gesprochen\nwurde, ist von. dem Angeklagten selbst nicht\nals Grund angesehen worden, die Unparteilichkeit des Sachverständigen anzuzweifeln,\nwie er seibst schriftlich und zuletzt mündlich bestätigt hat.\n\nUnter diesen Umständen ist auch aus der Sicht\ndes Angeklagten Valerio de Iffpkein vernünftiger Grund vorhanden, die Unparteilichkeit des Sachverständigen anzuzweifeln.\n\nDie Revision wendet sich mit der Verfahrensrüge\ngegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs. Sie vertritt\nden Standpunkt, daß das Verhalten des Sachverständigen\nbei dem Angeklagten begründete Zweifel an seiner Unvor-.\neingenommenheit wecken konnte und daß deshalb das\nSchwurgericht die Ablehnung zu Unrecht für unbegründet.\ngehalten habe. Dem ist zu folgen.\n\nSchon die Tatsache, daß Dr. OP den Angeklagten Valerio de I, über den er kein Gutachten\nzu erstatten hatte, ohne Wissen und Zustimmung seiner\nVerteidigerin in der Haftanstalt aufsuchte und befragte,\nädleser also keine Gelegenheit zur Aussprache mit seiner\nVerteidigerin hatte, konnte in dem Angeklagten den\nbegründeten Verdacht hervorrufen, der Sachverständige\nstehe seiner Verteidigung nicht neutral gegenüber und\nerschwere sie durch die Art seines Vorgehens. Noch verstärkt werden mußte dieser Eindruck durch den Gebrauch\n\n28\n\nder englischen Sprache, deren sich der Sachverständige\nin Gegenwart des dieser Sprache nicht mächtigen Ange- -\nklagten bei der Unterhaltung mit der Dolmetscherin be-\n\n. diente. Daraus konnte und mußte der Angeklagte den Schluß\nziehen, daß ihm die Bedeutung der Befragung durch den\nSachverständigen verheimlicht werden sollte. zu Unrecht\nmeint das Schwurgericht, daß der Gebrauch der englischen\nSprache durch den Sachverständigen vom Angeklagten nicht _\nals Ablehnungsgrund angesehen worden sei; die Verteidi-\n- gung hat ausdrücklich auf die insoweit brieflich erhobenen Beanstandungen des Angeklagten hingewiesen; es\n\n. war nicht erforderlich, daß sie den Brief des Angeklagten auch in ihrem schriftlichen Ablehnungsgesuch\nerwähnte. Hinzu kommen schlieBlich noch die beweiswürdigenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen, die, zumindest vom Standpunkt des Angeklagten\naus, darauf hindeuteten, daß sich der Sachverständige.\nüber das Tatgeschehen bereits eine feste !leinung gebildet hatte und deshalb seiner Aufgabe in der Hauptverhandlung nicht mehr unvoreingenommen gerecht werden\nkonnte.\n\nDer Senat läßt offen, ob nicht schon jeder einzelne der vorgebrachten Gründe die Besorgnis der Befangenheit wecken konnte. In ihrer Gesamtheit jedenfalls\n. rechtfertigen die Gründe das Ablehnungsgesuch (BEHSt 1,\n\n34; 8, 226). | | | | u\nDa Grundlage der Urteilsfeststellungen auch das\nGutachten des Sachverständigen Dr. OD ist |\n(UA S. 12/13), kann der Senat nicht ausschließen, daß\n. das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensmangel\n\"beruht.\n\n- 11 -\n\n2.) Mit Rücksicht auf den Erfolg der vorstehend\ndargelegten Verfahrensrüge bedürfen die übrigen Verfahrens- und Sachrügen der Revision keiner Erörterung.\nErgänzend ist nur auf folgendes hinzuweisen:\n\nDer Schuldspruch ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Zwar mögen einige der\nAusführungen auf S. 21 UA, insbesondere zum Verlauf des\nOronzo YO ins Herz treffenden Schusses, ihren\nWortlaut nach mißverständlich sein und den Eindruck\nerwecken, als habe sich das Schwurgericht mit der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten Valerio\nde ID pesnügt. Dabei kann indessen nicht übersehen\nwerden, daß es sich dort nur um beweiswürdigende Er-\n\"wägungen zu BEinzelfragen handelt. In ihrer Gesamtheit\nlassen die Urteilsausführungen keinen Zweifel daran,\ndaß das Schwurgericht die sichere Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten gewonnen hat.\n\nNicht bedenkenfrei sind dagegen die Strafzumessungserwägungen. Dem Angeklagten darf nicht, wie das\nSchwurgericht meint, als Strafschärfungsgrund zur Last\ngelegt werden, daß er den Getöteten haßte, wenn andererseits feststeht, daß nicht der Haß, sondern allein eine\n\nam Tatort gefallene Beleidigung den Angeklagten \"auf\n| der Stelle zur Tat hingerissen\" hat. Eine Gesinnung,\n‘die zur Tat 'keine Beziehung hat, muß bei der Strafzumessung außer Betracht bleiben. In sich widerspruchs-\n\n- 12 -\n\nvoll ist es des weiteren, strafschärfend die Tatsache\nzu werten, daß der Angeklagte die von ihm selbst begangene Tat nicht verhindert hat.\n\nBaldus Kirchhof . Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-509-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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