{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-26_2_StR_212_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"2 StR 212/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 212/70 BESCHLUSS\ncr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Peter C ED =: NEE zeboren am\nED 21: in VW. zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 1\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 8. Dezember 1969 dahin geändert, daß\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung\nentfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und versuchten Rückfallbetruges als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu\nGeldstrafen von 30,- DM, 30,- DM, 15,- DM und 30,- DM\nverurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDie ausdrückliche Beschränkung der zunächst unbesohränkt eingelegten Revision auf die Anordnung der\nSicherungsverwahrung ist, da der Verteidiger nicht\neine Vollmacht gemäß § 301 StPO hatte, unwirksam. Das\nRechtsmittel ist jedoch mangels Begründung unzulässig,\n\nsoweit es nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft. Diese ist hier von Strafausspruch\ntrennbar.\n\nIm übrigen hat die Revision Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des\n1. Strafrechtsreformgesetzes liegen nicht vor. Nach\ndieser Bestimmung darf die Sioherungsverwahrung nur\nangeordnet werden, wenn der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,\ndurch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im Urteil führt die Strafkammer aus, daß\ndie Taten des Angeklagten nicht unerheblicher Natur\nim Sinne von Bagatelltaten und die angerichteten Schäden mittlerer Größenordnung seien (UA Bl. 16). Der Angeklagte hatte im Falle 1 von einer reichen Tante\nkleinere Geldbeträge von 5,- bis 10,- DM erschwindelt,\nim Falle 2 und 4 Taxifahrer um etwa 400,- DM und etwa\n. 250,- DM geprellt. Im Falle 3 war kein Schaden entstanden. Auch bei den Straftaten in den letzten 20 Jahren ging der von ihm im Einzelfall angerichtete Schaden nur einmal über den Betrag von 200,- DM hinaus, als\ner 1962 einen Gastwirt um 265,28 DM für Miete und Zeche\nbetrog. Schweren wirtschaftlichen Schaden im Sinne des\n§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF hat er daher nicht angerichtet. Da auch sonst nichts dafür spricht, daß der\n\nAngeklagte für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne\ndieser Bestimmung ist, mußte die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegfallen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-212-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-212-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.305978+00:00"}}