{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-26_2_StR_169_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"2 StR 169/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> stn 169/770 URTEIL\n6,\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Jürgen S ED aus Tom,\ngeboren am EEE '940 in VD, Kreis zum,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 25. November 1969 wird\n\n1. der Angeklagte vom Vorwurf der Begünstigung freigesprochen,\n\n2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden\nist, werden die Kosten des Verfahrens und die\n\nausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung Über den Vorwurf der Hehlerei\nund den Strafausspruch, ferner über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung\nsowie wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verur- .\nteilt worden.\n\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Das Urteil muß aber aufgehoben\nwerden, soweit er wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\n34\n\nDurch das Anmieten des Hauses unter fremdem Namen\nbeging der Angeklagte eine Selbstbegünstigung; denn er\nwollte auf diese Weise dem Zugriff der Polizei entgehen,\ndie ihn suchte, weil er gegen die Auflagen eines Haftverschonungsbeschlusses verstoßen hatte. Daß er daneben\ndie Absicht hatte, den Zeugen PÜEMB zu begünstigen,\nrechtfertigt nicht die Anwendung des § 257 StGB (vgl.\nBGH NJW 1952, 754). Es kommt auch nicht darauf an, ob\netwa der Hauptzweck seines Handelns die Beistandsleistung für den Zeugen PÜEEMB gewesen ist. Der Angeklagte\nist deshalb von dem Vorwurf der Begünstigung freizusprechen.\n\ny\nF\n\nDie tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Die vom Landgericht angenommene Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz bei anderen würde eine Weitergabe im Einverständnis und im\nInteresse des Zeugen HEEB erfordern. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich jedoch aus dem Urteil\nnicht, zumal es offen läßt, ob die Schuld, die mit der\nÜbergabe des Fernsehgeräts beglichen werden sollte, auch\nden Zeugen FEED betraf. Da die Alternative des Ansichbringens im Sinne von § 259 StGB einen abgeleiteten Erwerb, also ebenfalls das Einverständnis mit dem Vortäter voraussetzt, kann die Verurteilung wegen Hehlerei\nnach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Möglicherweise hat sich der Angeklagte des\nDiebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl.\nhierzu Bl. 201 und 210/211 d.A.). Hierüber und über den\n\nStrafausspruch ist neu zu entscheiden.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-169-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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