{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-26_2_StR_161_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"2 StR 161/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 161/70 URTEIL\nuf\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Gelegenheitsarbeiter RE er ‚ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 1942 in KEB-\n\nOstpreußen,\n\n2.) den Gelegenheitsarbeiter Kar) SB zus He\n\ndort geboren ar EEE 95,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nal\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesrichtshof Freiherr von\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n11. Dezember 1969 werden mit der Maßgabe\nverworfen, daß im Urteilsspruch die Worte\n\"im Rückfall\" wegfallen und die Angeklagten\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafen verurteilt sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Sachbeschwerde\nerheben, bleiben erfolglos.\n\nSoweit sich die Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichten, sind sie offensichtlich unbegründet. Auch der\nStrafausspruch ist nicht zu beanstanden:\n\nNach den Feststellungen erfüllt die Tat der Angeklagten die Voraussetzungen sowohl des 8 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB aF wie des § 243 StGB nF. Besondere Umstände,\ndie entgegen der Regel die Nichtanwendung des sich aus\n§ 243 StGB nF ergebenden Strafrahmens rechtfertigen\nkönnten, liegen nicht vor.\n\nDavon abgesehen ist hier Grundlage der Strafzunessung nicht § 243 StGB nF, sondern § 17 StGB nF; denn auch\ndessen Voraussetzungen sind, ebenso wie die Rückfallvoraussetzungen nach altem Recht, gegeben:\n\n‚Der Angeklagte TW wurde am 7. Februar 1964 wegen\neiner vorsätzlichen Tat zu acht Monaten Gefängnis verurteilt (UA S. 3 Nr. 4). Wie sich aus der Art der verhängten\nStrafe ergibt, muß er die Tat wenn nicht als Erwachsener,\nso doch jedenfalls als Heranwachsender, also nach dem\n2. Februar 1960 begangen haben. Bis zum 9. September 1964\n\nLD\noO\n\nverbüßte er eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer,\nderen Mindestmaß ein Jahr und zehn Monate betrug\n\n(UA S. 3 Nr. 2 und 3). Da er sonach mindestens ein\n\nJahr und zehn Monate im Sinne des § 17 Abs. 4 S. 2 StGB\nin einer Anstalt verwahrt wurde, lief die in § 17 Abs. 4\nS. 1 StGB vorgesehene Fünfjahresfrist frühestens am\n\n3. Dezember 1966 ab. Bereits am 18. November 1965\n\naber beging der Angeklagte die Tat, deretwegen er\n\nunter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde (UA S. 3 Nr. 5 und 6). Zwischen\ndieser und der jetzt abgeurteilten Tat liegen keine\nfünf Jahre.\n\nDer Angeklagte SW vwuräe, nachdem gegen ihn die\nendgültige Fürsorgeerziehung angeordnet worden war, Ende\n1960 aus der Heimunterbringung in Arbeitsurlaub entlassen\n(UA S. 4). Danach beging er die auf S. 5 UA unter Nr. 1\nund 2 mitgeteilten vorsätzlichen Taten. Von der hierfür\nverhängten Jugendstrafe verbüßte er mindestens ein Jahr\nbis zum 5. November 1963. Am 3. Januar 1965, also vor\nAblauf der unter Berücksichtigung der Strafverbüßung\nbis Ende 1966 laufenden Fünjahresfrist, machte er sich\ndes schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig; die dafür am 31. Mai 1965 verhängte\nGefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten war\nam 10. November 1967 teilweise verbüßt (UA S. 5 Nr. 3).\nDie Frist des § 17 Abs. 4 StGB war noch nicht abgelaufen,\nals der Angeklagte die Tat beging, die den Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens bildet.\n\nDaß sich die Angeklagten die früheren Verurteilungen\nnicht haben zur Warnung dienen lassen (§ 17 Abs. 1 StGB\nnF), zeigt bei dem Angeklagten SW die Tatsache, daß\ner sich trotz erheblicher Zeiten der Strafverbüßung alsbald zur Verübung der ihm jetzt zur Last liegenden Tat\nbereit fand, bei dem Angeklagten PB außer der Vielzahl der Vorstrafen der nur wenige Tage betragende Zeitraum zwischen der letzten Entlassung aus der Strafhaft\n(6. Juni 1969) und dem Zeitpunkt der neuen Tat\n(21. Juni 1969).\n\nAuch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe\nder Strafkammer keinen einen Angeklagten belastenden\nRechtsfehler erkennen. Der Senat hat jedoch die Worte\n\"im Rückfall\" gestrichen, da diese bei Anwendung des\n§ 17 StGB nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind\n\n(vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des\nSenats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -). Gemäß\n\nArt. 95 Abs. 3 des 1. StrRG war außerdem der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle\n\nder gegen die Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen\nFreiheitsstrafen treten.\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-161-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/2-str-161-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.266490+00:00"}}