{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-22_2_StR_566_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-22","aktenzeichen":"2 StR 566/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 033\nBUNDESGERICHTSHOF a\n\n2 StR 566/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler Klaus Alois IB z2.: ra,\nKreis Mg, dort geboren an BD. END 341,\n\n2. den Kraftfahrzeughändler Werner Erich MUB a.s\n“OD, Kreis VB, zeboren am MD. EB 345 in\nu _P\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom !8. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 5tPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n22. Mai 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten statt wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls wegen\nBandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF)\nverurteilt sind,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf\nEinziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen\nund drei Pistolen erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nSchuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dadurch, daß die Ange-\n\nklagten in den Fällen II. 2. 8.) - 72.) wegen eines fortgesetzten — bandenmäßig begangenen - Diebstahls verurteilt\nworden sind, obwohl selbständige Taten vorliegen, sind\n\nsie, worauf der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen\nhat, nicht beschwert. Der Schuldspruch war jedoch in diesem Falle zu ändern, weil der Bandendiekstahl ein selbständiger Tatbestand mit nochmals verschärfter Strafdrohung\n\nist (vgl. BGHSt 23, 239, 240).\n\nDas Berufsverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis,\ndie Dauer der Sperrfrist und die Einziehung von Werkzeugen,\nSchloßzylindern, Schlüsselrohlingen und Typenschildern sind\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen bestehen gegen die\nEinziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen und drei Pistolen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Pistolen werden\nnur in der Urteilsformel, in den Gründen überhaupt nicht\nerwähnt. Um welche Kraftfahrzeugpapiere es sich handelt, in\nwessen Eigentum diese standen, und ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Einziehung nach den §§ 40 ff StGB gegeben sind, ist nicht dargetan.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-22/2-str-566-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-22/2-str-566-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.161648+00:00"}}