{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-20_2_StR_194_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-20","aktenzeichen":"2 StR 194/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 194/70 BESCHLUSS\nIS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Harald Robert Waldemar vr EB\n\naus TEE, zeboren ar EEE 1943 in\n\nKB, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 27. Januar 1970\n\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen Bandendiebstahls\nin 23 Fällen, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls verurteilt\nist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründ e:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls in 24 ‚Fällen und wegen versuchten\nschweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, hat mit Rücksicht auf die am 1. April\n1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs teilweise Erfolg. |\n\n1.) Der Schuldspruch ist dahin zu berichtigen,\ndaß der Angeklagte in den Fällen 1 bis 18 und 21 bis\n25 der Urteilsgründe wegen Bandendiebstahls verurteilt ist. Dessen Voraussetzungen liegen, wie die\nFeststellungen ergeben, auch nach § 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB nF vor. Erfüllt eine Handlung. zugleich\ndie Merkmale des § 243 und des § 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB nF, so geht § 243 StGB in § 244 StGB auf.\n\n2.) Der Strafausspruch ist in den genannten Fällen aufzuheben, weil § 244 StGB nF - ebenso wie\n§ 17 StGB nF - eine erheblich niedrigere Mindeststrafe\nendroht als § 244 Abs. 1 StGB aP, dem das Landgericht\ndie Strafen entnommen hat; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei Anwendung des neuen\nRechts niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\nEntsprechendes gilt für die Einzelstrafen in den\nnicht als Bandendiebstahl zu beurteilenden Fällen 19\nund 20 der Urteilsgründe, in denen deshalb unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs und damit der Feststellungen zum Tatgeschehen der Strafausspruch ebenfalls aufzuheben ist. Die Strafkamner ist nicht gehindert, auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung jeweils schwere Fälle des vollendeten und versuchten\nDiebstahls im Sinne des § 243 StGB nF anzunehmen.\n\nIn allen Fällen ist überdies in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob auch nach § 17 StGB nF die\n Rückfallvoraussetzungen vorliegen. Daß bei Anwendung\n\ndes § 17 StGB die Worte \"im Rückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen\nsind, hat der Senat bereits in der Sache 2 StR 47/70\nvom 3. April 1970 entschieden.\n\n24\n\nDie Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs. Damit entfällt zugleich die Anordnung\nüber die Einziehung von Tatwerkzeugen. Hierüber ist\n\nneu zu entscheiden.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-20/2-str-194-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-20/2-str-194-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.100794+00:00"}}