{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-14_2_StR_181_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"2 StR 181/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 181/70 BESCHLUSS\nARAG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Heinrich IM zus Tem (EEE\ngeboren am EEE 933 in «WB, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht nit einem Kind\n\n%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n7. Oktober 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten durch die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alten\nSonderschülerin Brigitte BBier Tat überführt. Zur\nBegründung der Glaubwürdigkeit der Brigitte DB\nlegt die Strafkammer dar, es habe sich hier um einen Sewualtatbestand gehandelt, der eine besondere psychologische Situation für die Zeugin bedeutet habe. Nach\nden Feststellungen besteht die Tat darin, daß der Angeklagte mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hat. Dies\nwar aber nicht der erste Geschlechtsverkehr der Brigitte\nDEM. Sie war zur Tatzeit bereits defloriert und unterhielt nach der Wahrunterstellung Bl. 10 UA damals ein\nVerhältnis mit einem Griechen. Da sie zudem den Angeklagten schon auf der Arbeitsstelle belästigt, ihn dort\nangerufen, sich also gedanklich (aus sexueller Neugier?)\n\nmit dem Angeklagten befaßt hatte, ist nicht ersichtlich,\nweshalb es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine besondere psychologische Situation gehandelt haben soll. Das\nhätte mindestens näher dargelegt werden müssen, ebenso\nwie die an anderer Stelle gegebene Begründung, für die\n\n‘ Bewertung der Aussage seien besondere Maßstäbe anzulegen, insbesondere keine allzu großen Anforderungen zu\nstellen. Wenn für Brigitte nur das zählt, was von ihr\nsubjektiv bedeutsam erlebt wurde, so darf bei der Wertung nicht außer acht gelassen werden, daß sie sich schon\nvor der Tatzeit mit dem Angeklagten befaßt und ihn sogar\nangerufen hatte. Daraus konnte sich im Zusammenhang nit\nden übrigen Wahrunterstellungen unter Umständen auch\n\nein von der Strafkammer vermißtes mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten ergeben. Nach alledem mußte das Urteil aufgehoben werden.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-181-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-181-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.881348+00:00"}}