{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-14_2_StR_177_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"2 StR 177/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 177/70 BESCHLUSS\n147\n\nin der Strafsache\n\nden Elektroschweißer Johann - genannt Jonny -— Tr ne\n\nzus EEE, Sehoren an EEE 1957 in\nVE\n\nwegen Verführung\n\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 24.\n\n(in der Urteilsurschrift 23.) Juni 1969 wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nJedoch ist der Angeklagte statt zu Gefäng-\n\nnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nGr ünde:\n\n| Der Angeklagte ist wegen Verführens eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren unter Einbeziehung der einer früheren Verurteilung zu Grunde liegenden Einzelstrafen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte\nRevision ist zum Schuldspruch und im wesentlichen auch\nzum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDieser muß jedoch gemäß Art. 86 des 1. StrRG dahin\nberichtigt werden, daß der Angeklagte statt zu Gefängnis\nzu Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\ngr\n\nFerner muß die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafaussetzung zurückverwiesen werden. Im Gegensatz zum früheren Recht läßt\n§ 23 StGB nF die Aussetzung einer Freiheitsstrafe\nzur Bewährung auch bei Strafen über neun Monaten zu.\n\nwillnms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-177-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-177-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.864613+00:00"}}