{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-14_2_StR_174_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"2 StR 174/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 174/70 URTEIL\nA4f\n\nden Arbeiter Hermann ı EEE, once festen\nWohnsitz, geboren ar EB ::;:7 in :@ ur Seit\n\nin dieser sache in Untersuchungshaft,\n\nwezen Diebstahls\n\n§ 4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho!‘s hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 18. November 1969 im Ausspruch über die Strafe im\nFall II 3 der Urteilsgründe una über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesanmtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine auf\ndie Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe und\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revi-\n\nsion hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge ist zulässig, aber nicht be-\n\"gründet. Der Vortrag der Revision, die Mutter des Beschwerdeführers habe seine Kleidung betreut und könne\nbekunden, daß er nie die vom Zeugen TE anzegebene\nKleidung besessen habe, stellt eine neue Behauptung dar.\nWeder aus den Akten noch aus dem Urteil ergibt sich,\n\ndaß die Strafkammer dieses nunmehr angegebene Beweismittel überhaupt kannte. Deshalb konnte sich ihr die Vernehmung der Mutter nicht aufdrängen.\n\nDie Ausführungen der Revision über eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Bruder Karl stellen ein neues Vorbringen dar, das der Senat auf die\nSachrüge hin nicht berücksichtigen kann. Da auch eine\nzulässige Verfahrensrüge insoweit nicht erhoben worden\nist, kann es allenfalls für ein Wiederaufnahmeverfahren\nbedeutsam sein. Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch in dem von der Revision allein\nangegriffenen Fall II 3 der Urteilsgründe kann schon mit\nRücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB mit dem\n\nSs\n\nfür den Angeklagten im Vergleich zu § 244 Abs. 1 StGB aF\n\n24\n\ngünstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Das\nhat die Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung\nwird darauf hingewiesen, daß die etwaige Anwendung\ndes § 17 StGB nF nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-174-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-174-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.845457+00:00"}}