{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-14_2_StR_159_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"2 StR 159/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 159/70 URTEIL\n4.5\n\nin der ötrafsache\n\nden Verkäufer Kurt I I] aus Cu; ;ceboren\nar 3: in ED. zur Zeit in strachact\n\nin anderer Sache,\n\nwegen versuchten schweren Jiebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt CE in der Verhandlung,\n Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/lahn vom 1. August 1969,\nsoweit es ihn betrifft, im Falle des Diebstahlsver\nsuchs zum Nachteil der Pix (II Nr. 11 der\n\n_ Urteilsgründe) und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in\nzwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDer Revisionsamtrag bezieht sich zwar nur auf\nden Fall PD KG (II Nr. 11 UA). Da die Revision\njedoch in vollem Umfang eingelegt war, konnte der Verteidiger sie mangels Ermächtigung nicht wirksam be-\n\nschränken. Im Falle Supermarkt NED (11 \\r. 3\n\nUA) ist sie wegen Fehlens einer Revisionsrechtfertigung unzulässig.\n\nIn Falle PD XG braucht die - unbegründete -\nVerfahrensrüge nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nDie bisherigen Feststellungen in diesem Falle\ntragen nicht die Verurteilung des Angeklagten als Mit-\n\ntäter. Der Angeklagte, der kurz zuvor an der Besprechung der Beteiligten über den geplanten Einbruch teilgenommen hatte, leistete bei der Tat selbst nur Aufpasserdienste. Die Urteilsgründe sagen nichts darüber,\nob er sich einen Beuteanteil zueignen wollte (vgl.\nBGHSt 4, 236, 238). Darin liegt ein sachlichrechtlicher\n\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle\nund im gesamten Strafausspruch führt.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-159-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-159-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.828941+00:00"}}