{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-14_2_StR_144_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"2 StR 144/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 Stk 144/70 - URTEIL\n14.5\n\nin der Strafsache\n\nden Verkaufsleiter Hermann Friedrich Karl r ED\n\nsus VB zevoren au ED 353 in a:\n\nwegen Notzucht\n\n88\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (Ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Landau i.d. Pf.\nvom 18. September 1969 wird die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in\nFrankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen;\n\njedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nVon ltechts wegen\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte\nsich der Angeklagte in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1968\nin Hotel SW in IB Zugang zum Zimmer der damals\n40 Jahre alten Hausfrau Marianne Hg, mit der er geschlechtlich verkehren wollte. Nachdem er Frau H@MWP eine Zeitlang\nim Zimmer festgehalten hatte, konnte sie sich befreien,\naie Zimmertür Öffnen und um Hilfe rufen. Ihr Rufen wurde.\nvon niemandem gehört. Anschließend zog der Angeklagte\nFrau HB ins Zimmer zurück und führte mit ihr nach einen\nweiteren Handgemenge gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Von dem Verteidiger des Angeklagten ist in der\nHauptverhandlung der Antrag: gestellt worden, den Tatort.\nzu besichtigen, um den Prozeßbeteiligten Aufschluß über\ndie Möglichkeit des Hörens von Hilferufen zu verleihen.\nMit dem Antrag hat er dartun wollen, daß Frau Hgg entgegen ihrer Bekundung nicht um Hilfe gerufen habe, da\nandernfalls ihr Rufen von anderen Personen hätte gehört\nwerden müssen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, das angebotene Beweismittel sei\n\"ungeeignet\", weil \"die eventuellen liilferufe der Zeugin\nHB in der Tatnacht nicht wieder rekonstruiert (werden\nkönnen) und somit auch bei Vornahme einer Ürtsbesichtigung deren Hörbarkeit nicht festgestellt werden kann\".\n\nwa.\n\nDer Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und § 338 Nr. 8 StPO, außerdem eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\nDie Rüge ist unbegründet.\n\na) Bei dem Antrag des Verteidigers handelt es sich\nder Sache nach um einen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins, verbunden mit der Anregung, zusätzlich einen\nVersuch über die Hörbarkeit von Hilferufen anzustellen.\nDas Landgericht war bei der Entscheidung über diese Anregung an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO\nnicht gebunden. Es konnte darüber (ebenso wie über den\nAugenschein selbst - § 244 Abs. 5 StPO -) in den Grenzen\ndes § 244 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (vgl. BGH IM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2 StPO). Die\nihm nach dieser Vorschrift obliegende Aufklärungspflicht\nhat das Landgericht nicht verletzt.\n\nEine Ortsbesichtigung und die Vornahme von Hörversuchen wäre durch die Aufklärungspflicht nur geboten\ngewesen, wenn sich das Gericht dadurch weitere Aufklärung über die Hörbarkeit von Hilferufen hätte verschaffen können. Eine solche Möglichkeit hat das Landgericht\nohne Rechtsirrtum verneint. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von ihm dargelegt worden, daß die Zeugin, die\nschwer herzkrank ist und vor mehreren Jahren deshalb\n\noperiert werden mußte, in ihrer Erregung geglaubt haben\n\nmag, laut gerufen zu haben, während sie dies in Wirklichkeit möglicherweise nur mit schwacher Stimme getan\nhat. Da die Zeugin somit nach den Feststellungen des\nLandgerichts kaum in der Lage war, die Lautstärke ihres\nHilferufs richtig einzuschätzen, fehlte es für das von\nVerteidiger angeregte Experiment ersichtlich an den\nnotwendigen tatsächlichen Anhaltspunkten.\n\nDh\n\nb) Ein Anhaltspunkt dafür, daß der wahre Ablehnungsgrund nicht die mangelnde Eignung des Beweismittels, sondern der Umstand gewesen sei, daß die Strafkammer bereits\nbeim Erlaß des Ablehnungsbeschlusses von der Glaubwürdigkeit der Zeugin HB überzeugt gewesen sei, ist nicht ersichtlich.\n\nc) Die Revision beanstandet die Zurückweisung des\nAntrages auf Ortsbesichtigung weiter mit der Begründung,\ndaß zwischen den Gründen des Ablehnungsbeschlusses und\nden Urteilsgründen insofern ein Widerspruch bestehe, als\nim. Ablehnungsbeschluß von \"eventuellen' Hilferufen die\nRede sei, während im Urteil davon ausgegangen werde, daß\ndie Zeugin HD tatsächlich um Hilfe gerufen hate.\n\nDer vom Beschwerdeführer angenommene Widerspruch\nbesteht jedoch nicht. Das Landgericht hat nicht für die\nAblehnung desselben Antrages zwei verschiedene, einander\nwidersprechende Begründungen angeführt. Soweit im Ablehnungsbeschluß von \"eventuellen\" Hilferufen gesprochen\nwird, bringt dies lediglich zum Ausdruck, daß die Straflkammer zu diesem Zeitpunkt, vor der Urteilsberatung,\nsich noch kein abschließendes Urteil über die Hilferufe\ngebildet hatte.\n\n2. Auch die auf die Mitwirkung des blinden Gerichtsassessors Müller gestützte Besetzungsrüge ist unbegründet (vgl. BGHSt 11, 74, 78).\n\nIl. Sachrüge:.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge er-\n‚zibt zum Schuldspruch ebenfalls keinen kechtstehler zum\nNachteil des Angeklagten. Soweit der Teschwerdefünrer\n\nPL\n\nAusführungen zum Schuldspruch macht, handelt es sich\n\num unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\nInsbesondere ist der Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht\nverletzt. Auch beruhen die Folgerungen des Landgerichts\naus den wechselnden Bekundungen des Zeugen Ep darüber,\nwo sich seine Ehefrau zur Tatzeit befunden hat, nicht\nauf einem Denkfehler. Das Lanägericht hat die Aussage\ndes Zeugen EB wegen jener unterschiedlichen Angaben,\nferner wegen seiner unzutreffenden Bekundungen über\n\ndie Anwesenheit des Zeugen KB für nicht geeignet erachtet, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Tg.\n\ndaß sie um Hilfe gerufen hat, in Frage zu stelleu. Diese\nWürdigung ist nicht zu beanstanden.\n\n2. Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen\nFehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch\nist die Sache mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 eingetretene Änderung des § 23 StGB, der nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung für Freiheitsstrafen bis zu zwei\nJahren gestattet, zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zurückzuverweisen. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß dem Angeklagten bei Geltung der neuen Regelung Strafaussetzung gewährt worden wäre. Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer, die auf dem früheren Rechts-\n\nzustand beruhen, sind für den Senat nicht verbindlich.\n\nGemäß Art. 86 des 1. StrRG war außerden der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der\ngegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe tritt.\n\nBundesrichter Dr. Wwillms\nist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben\n\nKirchhof Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-144-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-144-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.808474+00:00"}}