{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-12_2_StR_477_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-10-23","aktenzeichen":"2 StR 477/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a nd:\n\nYo\n\nStGB 1975 § 266; HessHSchG\nvom 12. Mai 1970, GVBl I 315\n88 26, 27, 33\n\nUntreue durch Verfügung über zweckgebundene\nGeldmittel durch Mitglieder des Allgemeinen\nStudentenausschusses, die sich auf ein \"allgemein-politisches Mandat\" berufen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nI-IIh4a\nBGHSt: Ja\n\na nd:\n\nYo\n\nStGB 1975 § 266; HessHSchG\nvom 12. Mai 1970, GVBl I 315\n88 26, 27, 33\n\nUntreue durch Verfügung über zweckgebundene\nGeldmittel durch Mitglieder des Allgemeinen\nStudentenausschusses, die sich auf ein \"allgemein-politisches Mandat\" berufen.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Oktober 1981 - 2 StR 477/80 - LG Frankfurt\n\n0\n\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 477/80\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nRn\n\n.\n\nyv’\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1981 gemäß § 46, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nI. Die Angeklagten sind wegen Untreue - unter dem\nVorbehalt einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von Je\nfünf Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 DM - verwarnt\n\nworden.\n\nDer Angeklagten Rp wird auf ihren\nAntrag vom 2. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 31. Januar 1980 gewährt.\n\nDie Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen der Angeklagten\nzur Last.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\n\nwird das vorbezeichnete Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n- 3.\n\nMit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDie Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nII. 1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt\nder Strafkammer, daß die Verwendung zweckgebundener\nGelder der Studentenschaft durch die Angeklagten für\nden Druck von Schriften, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, den Tatbestand der Untreue erfüllen könnte. Wie sich aus § 26 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs.\ndes Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen\n- HHG - vom 12. Mai 1970 (GVBl I S. 315, 321, 322)\nergibt, sind die von der Studentenschaft erhobenen\nMitgliedsbeiträge allein zur Erfüllung der \"gesetzlichen Aufgaben\" der Studentenschaft bestimmt. Selbst\nbei Fehlen dieser ausdrücklichen Regelung könnte nichts\nanderes gelten; denn Beiträge, die eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft erhebt,\ndürfen nur für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben\nverwendet werden (BVerfGE 38, 281, 311). Um eine solche\nKörperschaf” handelt es sich bei der Studentenschaft\n(§ 26 Abs. 1, 2, 4 HHG). Zu ihren gesetzlichen Aufgaben\ngehört nicht die Veröffentlichung derartiger Druckschriften, die weder Angelegenheiten der Universität\nnoch der Studenten in ihrer Eigenschaft als Angehörige\nder öffentlichrechtlichen Körperschaft betreffen\n(BVerwGE 34, 69, 74). In dem Aufgabenkatalog des\n§ 27 Abs. 2 HHG wird zwar unter anderem \"die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten\" genannt.\nHierunter fällt aber nicht eine allgemeinpolitische Betätigung, z. B. durch Abgabe politischer Erklärungen,\ndurch entsprechende Aufrufe oder durch das Erheben von\n\nForderungen auf diesem Gebiet. Zudem würden gegen eine\ngesetzliche Zulassung derartiger Aktivitäten der Studentenschaft und ihres Allgemeinen Studentenausschusses\nverfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die Pflichtzugehörigkeit der Studenten zur Studentenschaft stellt\neinen Eingriff in die individuelle Freiheitssphäre jedes\neinzelnen Studierenden dar. Ein solcher Eingriff ist\nnur dann mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar,\nwenn er sich als verhältnismäßig erweist. Das bedeutet,\ndaß er zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten\nZieles nicht nur geeignet, sondern insbesondere auch\nerforderlich sein muß (BVerfG aaO S. 302). Der mit\n\nder Zwangsmitgliedschaft der Studenten verfolgte Zweck\nverlangt aber nicht die Gestattung allgemeinpolitischer\nTätigkeiten des Zwangsverbandes und seiner Organe. Durch\nsie würde deshalb das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Hauptfreiheitsrecht des einzelnen Studenten\nunzulässigerweise beeinträchtigt werden, da die\nStudentenschaft dann im Namen ihrer Mitglieder ohne\nderen Zustimmung politische Erklärungen in dem oben\ndargelegten Sinn abgeben dürfte (vgl. BVerwGE 59,\n\n231, 238 £f).\n\n2. Schon aus diesem Grund könnte sich - entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführer - kein Gewohnheitsrecht des Inhalts gebildet haben, daß der Studentenschaft ein \"allgemeinpolitisches Mandat\" erteilt ist\n(BVerwGE 59, 231, 240).\n\n3. Da die von der Studentenschaft erhobenen Mit-GBliedsbeiträge, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur\nzur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben\nverwendet werden durften, konnte bereits deshalb\nBeschlüssen des Studentenparlaments, die die Anerkennung des allgemeinpolitischen Mandats zum Ziel\n\nda\n\n-5-\n\nhatten (S. 4 UA), keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung zukomnen.\n\n4. a) Die einer freien Verfügung über die Mitgliedsbeiträge entgegenstehenden Gründe gelten auch\nfür die durch die Druckerei des Allgemeinen Studentenausschusses erlangten Einnahmen. Denn diese Gelder\nwurden unter Einsatz der Sach- und Personalnittel\nder Körperschaft bei der Ausführung bezahlter Druckaufträge studentischer Vereinigungen sowie in geringem Umfang auch nichtstudentischer Auftraggeber erwirtschaftet. - Die Druckerei durfte für solche Aufträge \"nach Maßgabe freier Kapazität und zur Senkung\nder Betriebskosten\" benutzt werden. -\n\nb) Angesichts der in § 27 Abs. 2 HHG getroffenen\nRegelung, daß zu den Aufgaben der Studentenschaft unter\nanderem die Pflege internationaler Studentenbeziehungen,\nferner die Unterstützung kultureller und musischer\nInteressen der Studenten sowie die Förderung des\nfreiwilligen Studentensports (soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist) und schließlich die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten\n(allerdings nur insoweit, als sie nicht dem Studentenwerk übertragen ist) gehören, könnte dies dafür sprechen,\ndaß auch die für das Ausstellen von internationalen\nStudentenausweisen gezahlten Bearbeitungsgebühren zweckgebunden waren, d.h. daß der Allgemeine Studentenausschuß über sie ebenfalls nicht frei verfügen durfte.\n\nDas Urteil enthält indes keinerlei Feststellungen\ndarüber, auf wessen Beschlüsse die Ausgabe solcher\nAusweise zurückgeht und welchem Zweck sie im einzelnen\ndienen sollen. Eine endgültige Beurteilung ist deshalb\ndem Senat insoweit nicht möglich.\n\n-6-\n\nIII. Neben diesem gibt das Urteil insbesondere zu\nfolgenden Bedenken Anlaß:\n\n1. Das Landgericht hat den Standpunkt vertreten\n(S. 43 £ UA), es komme nicht darauf an, ob ein Teil\nder Schriften von \"fremden Gruppen veranlaßt\" worden\nsei und nach den \"im Innenverhältnis!\"\" getroffenen Vereinbarungen von ihnen bezahlt werden sollten; in allen\nFällen habe es sich um Informationen des Allgemeinen\nStudentenausschusses oder um Ankündigungen von Veranstaltungen desselben gehandelt. Die Strafkammer verkennt hier die rechtliche Bedeutung der von den\nFremdauftraggebern eingegangenen Zahlungsverpflichtung.\nNur in diesen Fällen ist der Mißbrauchstatbestand des\n§ 266 StGB, den das Landgericht in allen Fällen für\nerfüllt angesehen hat, überhaupt anwendbar. Dieser\nTatbestand setzt eine rechtsgeschäftliche oder hoheitsrechtliche Verfügung mit Außenwirkung voraus. Eine solche\nVerfügung ist aber in den anderen Fällen nicht gegeben.\nDie Druckerei wurde vom Allgemeinen Studentenausschuß\nbetrieben, war also nicht Träger eines rechtlich verselbständigten Vermögens. Deshalb stellte die Abrechnung der Arbeiten in diesen anderen Fällen einen\ninternen Buchungs- und Verrechnungsvorgang ohne\n(rechtsgeschäftliche) Außenwirkung dar.\n\nDas Verhalten der Angeklagten in diesen Fällen\nkönnte jedoch unter den Treubruchtatbestand fallen.\nEr setzt allerdings Rechtsbeziehungen voraus, bei\ndenen die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildet; ferner muß diese Pflicht einiges\nGewicht haben und zu ihrer Erfüllung dem Verpflichteten eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt sein\n(BGHSt 3, 289, 293 f). Diese Merkmale waren Jedoch\n\nin der Person der Angeklagten gegeben. Ihnen oblag\n\nnach § 27 der Satzung der Studentenschaft die Verantwortung für die Verwaltung des - nicht unbeträchtlichen -\nVermögens der Studentenschaft. Wenn auch ihr Pflichtenkreis hierüber hinausging, so erwies sich ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht als eine bloße Nebenpflicht,\nsondern als eine Hauptpflicht in dem vorstehend dargelegten Sinn.\n\nIn diesen \"Treubruchs\"-Fällen liegt die treuwidrige\nHandlung nicht in der angeblichen Zahlung des Rechnungsbetrags aus dem Vermögen der Studentenschaft, sondern\ndarin, daß die Angeklagten Personal- und Sachmittel\ndieser Körperschaft für Zwecke in Anspruch genommen\nhaben, für die sie nicht eingesetzt werden durften.\n\nEin Schaden könnte hier lediglich in Höhe der Kosten\ndes beim Druck der betreffenden Schriften verwendeten\nPapiers, der Filme, Matrizen, ferner des benötigten\nStroms sowie eventueller sonstiger Verbrauchskosten\nbestehen. Lohnkosten gehören nur insoweit dazu, als\n\ndie Arbeiten nicht in Ausnutzung freier Personalkapazitäten oder durch Kräfte ausgeführt worden sind, die\nstundenweise - entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall - eingesetzt waren, Das Urteil enthält hierzu keine\nFeststellungen.\n\nIn den für den Mißbrauchstatbestand allein bedeutsamen \"Fremdauftrags\"- Fällen wäre eine pflichtwidrige\nVerfügung der Angeklagten dann gegeben, wenn sie die\nbetreffenden Aufträge angenommen oder genehmigt hätten,\nobwohl die Auftraggeber nicht Cie grundsätzlich vorgesehene vorherige Zahlung (S. 8 UA) geleistet hatten. Ob\ndie Angeklagten solche Verfügungen vorgenommen haben,\nbleibt im Urteil offen. Ihm läßt sich schon nicht entnehmen, welche der Druckschriften durch \"fremde Gruppen\"\n\nWW\n\nunter Eingehen der Zahlungsverpflichtung bestellt worden sind. Ferner wird es im Urteil (S. 35 UA) für möglich erachtet, daß \"Druckaufträge, insbesondere in einem\nTeil der angeklagten Druckschriften, mit dem Namen eines\nder Vorstandsmitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses unterschrieben!\" wurden, \"ohne daß die Angeklagten unterrichtet wurden und ohne daß die Angeklagten hierzu ihre Einwilligung gegeben hatten oder diese\nnachträglich erklärten\", Soweit es in Anschluß an diese\nSätze heißt, auf jeden Fall seien die Aufträge erteilt\nworden, weil die Angeklagten und ihre Mitarbeiter von\nAnfang an beschlossen hätten, allgemeinpolitische Erklärungen auf Kosten der Studentenschaft abzugeben,\nfolgt hieraus noch nicht, daß dies auch für solche\nFremdaufträge gelten sollte. Hinzu kommt, daß nach\n\nder unwiderlegten Einlassung der Angeklagten (S. 37 f UA)\nmit den Auftraggebern Jeweils vereinbart wurde, daß\n\nsie die Kosten zu tragen hätten, so \"auch in den entsprechenden Fällen, die Gegenstand der Anklage sind\".\n\nEine für den Mißbrauchstatbestand beachtliche\nrechtsgeschäftliche Verfügung könnte ferner dann gegeben sein, wenn die Angeklagten ohne sachlichen Grund\nauf die der Körperschaft gegen die Auftraggeber zustehende Forderung verzichtet hätten. Die bisherigen\nFeststellungen reichen aber auch für die Annahme einer\nderartigen Verfügung nicht aus. Unwiderlegt haben sich\ndie Angeklagten dahin eingelassen (S. 38 UA), daß in\neinigen Fällen trotz nachträglicher Mahnung eine\nZahlung nicht zu erlangen gewesen sei und man dann\nauf ein Vorgehen auf dem Weg über das Gericht verzichtet habe. Damit ist noch nicht festgestellt, daß\ndie Angeklagten von einer gerichtlichen Geltendmachung\ndes Anspruchs abgesehen haben, obwohl sie der Über-\n\n- 9 -\n\nzeugung waren, daß eine Klage erfolgreich sein\nwerde.\n\n2. Unklar bleibt im Urteil, inwieweit den Angeklagten aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen wird (vgl. S. 35 Abs. 3 a.E., S. 39 Abs. 4, S. 53\nAbs. 2 UA).\n\n3. Schließlich erscheinen die Ausführungen des\nLandgerichts zur Irrtumsfrage nicht ausreichend. Nach\nden Urteilsfeststellungen wurde bei der Vollversammlung\nam 22. Oktober 1976, zu Anfang der Amtstätigkeit der\nAngeklagten und in der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung des neu gewählten Parlaments\nbeschlossen, daß das Studentenparlament und der Allgemeine Studentenausschuß auch zu allgemeinpolitischen\nFragen Stellung zu nehmen habe. Ferner wird im Urteil als wahr unterstellt,\n\na) daß in diesen Sitzungen der Allgemeine Studentenausschuss angewiesen worden ist, in Flugblättern und\nanderen Druckschriften auch über alle diejenigen\nThemen zu informieren und zu diesen in der Form\n\nund mit den Inhalten, wie das später geschehen ist,\nStellung zu beziehen, die Gegenstand der in der Anklage aufgeführten Druckschriften sind; ferner daß\nbeschlossen worden ist, dies sei zur Förderung der\npolitischen und staatspolitischen Bildung der Studenten notwendig (S. 4 UA),\n\nb) daß die Angeklagten im Verlauf ihrer Amtszeit\nwiederholt die Auffassung vertreten haben, sie\nseien an diese Weisungen des Studentenparlaments\ngebunden (S. 5 UA),\n\nRS\n\n- 10 -\n\nc) daß der Rektor der Universität in den Jahren\n\n1973 und 1974 mehrere Beschlüsse des Studentenparlaments mit der Begründung aufgehoben hat, ohne\ndie Aufhebung und die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit sei der Allgemeine Studentenausschuß\nan diese Beschlüsse gebunden (S. 5 f UA),\n\nd) daß die Universitätsleitung unter Zuziehung\n\nder Rechtsabteilung dem Allgemeinen Studentenausschuß\nfür folgende Veranstaltungen - nach Mitteilung deren\nInhalts sowie der Beteiligten und der Prüfung der\nFrage der Zulässigkeit solcher Veranstaltungen -\nUniversitätsräume zur Verfügung gestellt hat:\n\"Ausschluß der Assessoren DEE una KB vom Anwaltsberuf\", \"Brokdorf\", \"4, Frankfurter Atombombe\",\n\"Isolationshaft ist Mord\" und \"Solidaritätsveranstaltung R@9\" (S. 35 a UA).\n\nMit diesen Feststellungen hätte sich die Strafkammer\nbei der Erörterung der Irrtumsfrage auseinandersetzen\nmüssen,\n\nIV. Da das Urteil wegen der bezeichneten Mängel\naufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die\n\n>\n\n- 1 -\n\nvon den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensbeschwerde,\nzumal sie keinen Erfolg haben könnte.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-23/2-str-477-80","cited_norms":[{"jurabk":"HHG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-23/2-str-477-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.676106+00:00"}}