{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-05_2_StR_170_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"2 StR 170/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 170/70 | BESCHLUSS\nsh.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonbauer Hero 5 ED au: SEE geboren\nom 1935 in ve, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 1. August 1969 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich\nder erkannten Strafen darauf beschränkt,\ndaß der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des.\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Sohuldspruch bleibt von den durch das 1. StrRG\nerfolgten Änderungen unberührt. $ .175 a Nr. 1.StGB aF ist\näurch § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF ersetzt worden. Diese Vorschrift stellt gegenüber jener Bestimmung nicht das mildere\n‘Gesetz dar. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB findet deshalb im\nvorliegenden Fall § 175 a Nr. 1 StGB aF weiter Anwendung.\n\nEiner Änderung und Berichtigung bedarf jedoch der\nStrafausspruch. Gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG muß er dahin geändert werden, daß der Angeklagte statt zu Zuchthaus\nzu Freiheitsstrafe verurteilt ist. In die Urteilsformel ist\n\nnach § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nur die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufzunehmen, nicht auch die zu\nzeitiger Freiheitsstrafe. Ferner muß nach Art. 1 Nr. 14\ndes 1. StrRG die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nwegfallen. An die Stelle dieses früheren Ausspruchs tritt\ngemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 95\n\nAbs. 3 Satz 3 des 1. StrRG der Ausspruch über die Aberkennung\nder Fähigkeit, für die Dauer von fünf Jahren Öffentliche\nÄmter zu bekleiden, dem nach Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des\n1. StrRG die Feststellung anzufügen ist, daß der Verlust\nder Wählbarkeit nicht eintritt. Auch von der Aufnahme dieser Entscheidungen in die Urteilsformel hat der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.\n\nwillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-170-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-170-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.536524+00:00"}}