{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-05_2_StR_163_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"2 StR 163/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Treffen mehrere Straftaten zusammen, deretwegen jeweils\nauf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß,\nso sind aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je\ngesonderte Gesamtstrafen zu bilden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 88 74, 73 Abs. 3 idF d. 1. StrRG\n\nTreffen mehrere Straftaten zusammen, deretwegen jeweils\nauf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt werden muß,\nso sind aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen je\ngesonderte Gesamtstrafen zu bilden.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Mai 1970 - 2 StR 163/70 LG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 163/10 > BESCHLUSS\n\nin.der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred von B EEE aus\n\nTOD, dort geboren am GE 1934,\n\nwegen Betruges u.a.\n\na0\n\n80\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n20. Januar 1970 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung |\n\n1.) über die Bildung einer Gesamtstrafe aus\nden gegen den Angeklagten verhängten\nGeldstrafen,\n\n2.) über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte statt zu\n\nGefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als wegen\nzweier Fälle der Untreue außer auf eine Gesautfreiheitsstrafe auf zwei Geldstrafen von 100,-- DM und\n200,-- DM erkannt worden ist. Insofern sind die durch\ndas Erste Strafrechtsreformgesetz geänderten Vorschriften über die Bildung von Gesamtstrafen zu beachten.\n\nAllerdings kommt § 74 Abs. 2 S. 1 StGB, wonach\nauch beim Zusammentreffen von zeitiger Freiheitsstrafe\nmit Geldstrafe grundsätzlich auf eine Gesamtstrafe\n\n- 3 -\n\ndurch Erhöhung der Freiheitsstrafe (§ 75 Abs. 18. 1 StGB)\n\nzu erkennen ist, nur dann in Betracht, wenn sich diese Strafen im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB auf verschiedene Straftaten beziehen. Wo, wie im Falle des § 266 StGB, für ein und\ndieselbe Tat Freiheitsstrafe und Geldstrafe vorgeschrieben\nsind, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 73\n\nAbs. 3 StGB die Geldstrafe stets gesondert neben der Freiheitsstrafe zu verhängen. Diese Sonderung bleibt, wie die\nVerweisung in § 74 Abs. 3 StGB deutlich macht, auch erhalten,\nwenn wegen mehrerer Taten jeweils Freiheitsstrafe und Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Regelung des § 74 Abs. 1 StGB,\nwonach sowohl bei der Verwirkung mehrerer Freiheitsstrafen\nwie bei der Verwirkung mehrerer Geldstrafen stets auf eine\nGesamtstrafe zu erkennen ist, gilt dann gleicherweise für\n\njede der gesonderten Gruppen, So daß neben die Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Gesamtgelästrafe zu treten hat. Wie zu verfahren ist, wenn eine weitere selbständige Geldstrafe wegen\neiner anderen Straftat hinzutritt, bleibt offen.\n\nZur Bildung der Gesamtgeldstrafe ist die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nwillms Kirchhof Müller\nBaumgarten: Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-163-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-163-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.517638+00:00"}}