{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-05_2_StR_131_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"2 StR 131/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 131/70 URTEIL\n5.£\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Peter W ED zus TB dort\n\ngeboren am EEE 19324, zur Zeit in anderer Sache in\nHaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\n14\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaslt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n15. Januar 1970 wird verworfen. Jedoch\nwerden im Urteilsspruch die Worte \"schweren\" und \"im Rückfall\" gestrichen. Der\nAngeklagte und der Mitangeklagte Vin\nsind statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafen\nverurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nDie Sachrüge dringt nicht durch. Auch die Einzelausführungen des Beschwerdeführers, welche sich gegen\nden Strafausspruch richten, sind unbegründet. Zum Teil\nwenden sie sich unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegen sowohl die\nVoraussetzungen des versuchten schweren Diebstahls\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF wie auch die einer Bestrafung wegen versuchten Diebstahls nach § 243 Nr. 1 StGB\nidF des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBl. I 645) vor. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch\nscheidet aus. Für Besonderheiten, die entgegen der Regel für eine Nichtanwendung des sich aus § 243 StGB nF\nergebenden Strafrahmens sprechen könnten, besteht kein\nAnlaß. Im übrigen wird hier die aengedrohte Mindeststrafe\nnicht durch § 243 StGB nF, sondern durch § 17 StGB nF\nin Verbindung mit § 43 StGB bestimmt.\n\nFür eine Verurteilung wegen Rückfalls müssen nunmehr sowohl die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB ar\nwie auch die des § 17 StGB nF gegeben sein (Art. 87\n1. StrkG). Die Voraussetzungen des § 244 StGB aRF liegen\n\n74\n\neinwandfrei vor. Da dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen ist, wann die am 4. Januar 1957 abgeurteilte\n\nTat begangen wurde, und daher nicht feststeht, ob von\nder Begehung dieser Tat bis zum 4. Juni 196%, als\n\nder Angeklagte den nächsten vom Landgericht zur Rückfallbegründung herangezogenen Diebstahl verübte, nicht\nmehr als fünf Jahre verstrichen sind, reichen die Feststellungen zu dieser Tat für die Anwendbarkeit des\n\n§ 17 StGB nF nicht aus.\n\nDas gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht.\nDie Strafkammer hat nämlich zusätzlich festgestellt,\ndaß der Beschwerdeführer am 18. März 1969 erneut wegen\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden\nist - 2 KLs 14/68 des Landgerichts Trier - und diese\nStrafe zur Zeit der Urteilsfällung verbüßte. Daß dieser versuchte Diebstahl erst nach der Tat em 4. Juni\n1963, ja sogar erst nach voller Verbüßung der für diese verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr begangen\nworden ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Erst nach der Verurteilung vom 18. März\n1969 hat der Angeklagte den neuen versuchten Diebstahl,\nwelcher der jetzt angefochtenen Verurteilung zu Grunde\nliegt, begangen.\n\nWeil der Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, wie die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen dargelegt hat, sind\nauch sonst alle Merkmale des Rückfalls nach § 17 StGB gegeben. Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch ebenso\nwie die Anwendung des § 243 StGB nF nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimnmten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1970\n\n- 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -).\nDeshalb hat der Senat die entsprechenden Worte gestrichen. Die Gefängnisstrafe ist nunmehr durch Freiheitsstrafe ersetzt (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 1. StrRG). Das\nist auch für die Strafen des mitverurteilten VD\nauszusprechen (Art. 95 Abs. 3 Satz 3 1. StrRG). Allerdings sind VB unä der Beschwerdeführer nur an einer\nTat zusammen beteiligt gewesen. Nach § 357 StPO könnte\ndaher eine Ersetzung sich nur auf die Strafe wegen dieser Tat beziehen (vgl. BGHSt 12, 335, 341). Der Senat\nlegt jedoch die Vorschrift des Art. 95 Abs. 3 Satz 3\n\ndes Ersten Strafrechtsreformgesetzes dahin aus, daß,\nwenn diese Bestimmung überhaupt Anwendung findet, sie\n\nin Erweiterung des § 357 StPO für alle gegen den Mitangeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafen gilt.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-131-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-131-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.483174+00:00"}}