{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-05-05_2_StR_104_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"2 StR 104/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 104/70 BESCHLUSS\ngs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Buchbinder Otto Eugen VB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 944 ir sum, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft in dieser Sache,\n\n2. den Bauschlosser Wilfried KB zus TEEN,\ngeboren am EEE 1946 in Tu,\n\n3. den Hilfsarbeiter Peter W ED zu: Dem,\ndort geboren am GE: >: 4,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Vgww\nwird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 11. August 1969, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er\n\nb)\n\ndes Diebstahls in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des versuchten Diebstahls und des Betruges schuldig ist,\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt\naufrechterhalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten KW wirä\ndas Urteil, soweit er verurteilt ist,\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er\ndes Diebstahls in fünf Fällen, davon in\neinem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung\n\ndes Straßenverkehrs, vorsätzlichen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und\n\nWiderstand gegen die Staatsgewalt, ferner\n\ndes unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahr-\n\nzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahr-\n\nerlaubnis und fahrlässiger Gefährdung des\n\n77\n\nStraßenverkehrs sowie der Hehlerei und\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt\naufrechterhalten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiteren Revisionen der Angeklagten Ve\nund KB unä die Revision des Angeklagten\nWED werden verworfen. Der Angeklagte WE\nME ist jeäoch nicht des schweren oder einfachen Diebstahls, sondern des Diebstahls in\nvierundzwanzig Fällen schuldig. Ferner tritt\nbei ihm und dem Angeklagten KfW an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.\n\n5. Der Angeklagte WW H2+ äie Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Entscheidungen zur Schuld- uns Straffrage\nwaren an sich bedenkenfrei. Nach den am 1. April 1970\nin Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind die Erschwerungsgründe des § 243 StGB und des Rückfalls im\n\nSinne des § 17 StGB jedoch nur noch allgemeine Strafzumessungsgründe, deren Feststellung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert.\n\nDie Strafaussprüche gegen die Angeklagten VW\nund KB müssen aufgehoben werden, weil die seit\n1. April 1970 geltenden Strafrahmen gegenüber dem bisherigen Recht teilweise milder sind und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Angeklagten bei Anwendung des neuen Rechts milder bestraft\nworden wären. Die Aufhebung der Strafaussprüche umfaßt\nauch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.\n\nFerner sind gemäß Art. 86 des 1. StrRG Zuchthausund Gefängnisstrafen, soweit sie nicht aufgehoben werden, in gleich lange Freiheitsstrafen umzuwandeln. Das\ngilt gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten\nKW, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings\nwar der Angeklagte vi nicht an allen Taten des\nAngeklagten KMllBbeteiligt. Nach der allgemeinen Vor-\n. schrift des § 357 StPO könnte sich die Erstreckung nur\nauf die gemeinsam begangenen Taten beziehen (BGHSt 12,\n335, 341). Der Senat legt jedoch die Vorschrift des\nArt. 95 Abs. 3 Satz 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes dahin aus, daß, wenn diese Bestimmung überhaupt\nAnwendung findet, sie in Erweiterung des § 357 StPO\nfür alle gegen Mitangeklagte ausgesprochene Freiheitsstrafen gilt.\n\n17\n\nIm übrigen sind die Revisionen offensichtlich\nunbegründet.\n\nwillns . Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/2-str-104-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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