{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-17_2_StR_116_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-17","aktenzeichen":"2 StR 116/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 116/70 BESCHLUSS\nAFF.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Carsten BED au TB, dort\ngeboren an ED 9:1,\n\n'wegen schweren Diebstahl u.a.\n\n62\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 12. Dezember 1969\nim Strafausspruch, soweit er die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nbetrifft, und im Gesamtstrafausspruch mit\n\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und\n\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren\nDiebstahls sowie gegen die Verurteilung wegen Hehlerei\nzu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis richtet. Allerdings tritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe. Im übrigen kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht\nsicher entnehmen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls\nauch nach § 17 StGB nF gegeben sind. Dies nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Rückfall und damit\nauch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Vorsorglich\n\nwird darauf verwiesen, daß im Falle der Anwendung\ndes § 17 StGB nF die Rückfallkennzeichnung nicht\nin den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. das zur\nVeröffentlichung bestimmte Urteil 2 StR 47/70 vom\n3. April 1970).\n\nwillns Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-17/2-str-116-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-17/2-str-116-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.778534+00:00"}}