{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-10_2_StR_369_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-10","aktenzeichen":"2 StR 369/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 360/69 > BESCHLUSS\n\nA104\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Robert DW zus Wu > En ,\ngeboren am I] 1947 in Wim\n\nden Kurt Heinz v ED aus vB, geboren\narı ED :932 in vw Saale, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nden Schrotthändler Adolf S EEE aus vurkiE,\n\nGN?\n\ngeboren am ED 1935 in VD >, zur\n\n‚Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nden Kraftfahrer Rudolf SB aus ve, geboren am ED 1932 ir vi,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstinmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Robert Bern\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nWiesbaden vom 15. Juli 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten VE,\nSCHEWD uni Sp@D wirä das Urteil, soweit\nes diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter\nStreichung der Worte \"jeweils im Rückfall\nbegangen!\" aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten MOB una Sp werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen den Angeklagten Robert Dan ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls\nin zwei Fällen, gemeinschaftlichen versuchten schweren\nDiebstahls in drei Fällen und gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in zwanzig Fällen unter Einbeziehung einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer und unter Anrechnung\nder in dieser früheren Sache erlittenen Untersuchungshaft\n\nsowie unter Aufrechterhaltung der in jenem Verfahren\nangeordneten Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Jugendstrafe von vier Jahren erkannt worden.\n\nDie hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützt ist, greift nicht durch. Mangels einer\nBegründung durch Tatsachen ist die Verfahrensrüge unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, da sich aus dem Urteil kein Rechtsfehler ergibt.\n\n2. Den Angeklagten Mm hat das Landgericht\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einfachen\nRückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren\nRückfalldiebstahls in elf Fällen und schweren Rückfalldiebstahls in 39 Fällen. — wobei die meisten der vorstehend genannten Taten gemeinschaftlich begangen waren -\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Gesamtstrafe von neun Jahren\nZuchthaus verurteilt und die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es gegen\nihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie mit Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision dieses Angeklagten hat teilweise Erfolg.\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. § 20 a StGB\nist aufgehoben. Die Urteilsfeststellungen zu den Vortaten\nermöglichen im übrigen nicht die Nachprüfung, ob au! den\n\nAngeklagten die allgemeine Rückfallvorschrift des\n\n§ 17 StGB nF Anwendung finden kann. Hierüber ist nunmehr zu entscheiden. Daß im Falle der Anwendung des\n\n§ 17 (i.V. mit Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG) die Worte\n\"im Rückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in den\nUrteilstenor aufzunehmen sind, hat der Senat in seinem\nUrteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - entschieden.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. |\n\n3. Der Angeklagte Sg ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen einfachen\nRückfalldiebstahls in einem Fall, gemeinschaftlichen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und\ngemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 24 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bür-\n\ngerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ab-\n\nerkannt.\n\nDie ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkte Revision dieses Angeklagten greift durch. Der Strafausspruch ist aus dem gleichen Grund wie beim Angeklagten\n\nMB aufzuheben.\n\n4. Den Angeklagten Spinat die Strafkamner wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen\nund fortgesetzter Beihilfe zu schweren Diebstählen, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung\nder in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie mit der Revision erhobene Sachbeschwerde\ndes Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift (§ 17 StGB nF) liegen nicht vor. Seit den von\nder Strafkammer als erste Rückfallstat gewerteten Taten, die vom Angeklagten im November 1960 begangen worden waren, bis zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten (ab Februar 1967 ausgeführt) sind\n- auch nach Abzug der Verbüßungszeit für jene ersten\nRückfallstaten (drei Wochen Gefängnis) - mehr als fünf\nJahre verstrichen. Gemäß § 17 Abs. 4 StGB nF fehlt es\ndamit an den notwendigen Vortaten.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nBaldus. willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-10/2-str-369-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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