{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-10_2_StR_130_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-10","aktenzeichen":"2 StR 130/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6%\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR 130/70 BESCHLUSS\n1Dy | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf Franz wW Em zus 1\nRhein, dort geboren am GEEEEEEEEEED 1931, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n64\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. September 1969 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu unter Streichung der Worte \"im\nRückfall\" aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Iandau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen eines vollendeten und eines\nversuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen.\n\nDie hiergegen vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch muß nach der durch das\n1. StrRG erfolgten Beseitigung des § 20 a StGB aF aufge-\n\nhoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß\ndie Strafkammer auf geringere Einzelstrafen erkannt\n\nhätte, wenn sie diese nicht der Strafschärfungsvor-\n\nschrift des § 20 a StGB aF hätte entnehmen müssen.\n\nDie Worte \"im Rückfall\" waren zu streichen,\nweil die Rückfallkennzeichnung nicht mehr in die Urteilsformel aufzunehnen ist (vgl. Urteil des Senats\nvom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus willms Kirchhof\nBaumgarten. Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-10/2-str-130-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-10/2-str-130-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.624607+00:00"}}