{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-07_2_StR_119_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"2 StR 119/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| 2 StR 119/70 BESCHLUSS\n74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Dietrich August S (EEE\naus KB dort geboren an EB 1937,\n\n2. den Schlosser Dieter Paul HÜEEED zus x,\ngeboren on ED 940 in vREWTnüringen,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\neh\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Swp-GEB \"irä das Urteil des Landgerichts in\nKassel vom 27. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, |\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte des Bandendiebstahls in 26 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in\neinem Falle schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStraefkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Hp wirä ver-\n\nworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin\ngeändert, daß er\n\na) in einem Falle des versuchten, in den übrigen Fällen des vollendeten Bandendiebstahls\nschuldig ist,\n\nb) statt zu Gefänghisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind in allen Fällen nach § 243\nAbs. 1 Nr. 6 StGB aF verurteilt worden. Auf die Taten\nist nunmehr § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF anzuwenden.\nWie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. April 1970\n(2 StR 419/69) entschieden hat, kann eine Bande im\nSinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF auch aus zwei\nMitgliedern bestehen. Zusätzlich vorliegende Erschwerungsgründe nach § 243 StGB; nF gehen in dem Vergehen\ndes Bandendiebstahls auf. Bei der Anwendung des\n§ 17 StGB sind die Worte \"im Rückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in die Urteilsformel aufzunehnen\n(Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Sin -\nGE nu3 aufgehoben werden, weil der bei Ablehnung mildernder Umstände bisher geltende Strafrahmen erheblich\nstrenger war als der Strefrahmen nach neuem Recht, und\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte\nbei Anwendung des neuen Rechtes milder bestraft wor-\n\n' den wäre.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nSCHE und die Revision des Angeklagten\nHB sinä offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus . Willus . Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\nöl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/2-str-119-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/2-str-119-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.362023+00:00"}}