{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-07_2_StR_102_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"2 StR 102/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"’&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 102/70 BESCHLUSS\n\nji A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Werner B EB, onne festen wonn-\n\nsitz, geboren am ED 936 in VE, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Landau\ni.d. Pfalz vom 3. September 1969, soweit es ihn und den Mitangeklagten Lange\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch geändert und neu gefaßt wie folgt:\n\nDie Angeklagten sind schuldig des\nBandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall unter Mitführung\nvon Schußwaffen, und des versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n. die Kosten des Rechtsmittels, an das Iandge-\n\nricht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Lanägerichts hat wegen\n\"dreier gemeinschaftlich begangener Verbrechen des\nschweren Diebstahls und eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten schweren\nRaubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung\" den Beschwerdeführer zu Zuchthaus, den Mitangeklagten IB zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet,\nsoweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im übrigen hat sie teilweise Erfolg.\n\n1.) In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe\nnimmt die Jugendkammer zu Unrecht selbständige Handlungen an. Beide Taten sind Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung, da die Angeklagten die Handschuhe entwendeten, um sie bei dem schon zuvor geplanten Einbruch in.\ndas Waffengeschäft zu benutzen (vgl. BGHSt 19, 323).\n\n2.) Im Falle II 1 und 2 ebenso wie im Falle II 3\nder Urteilsgründe haben sich nach den Feststellungen\ndie Angeklagten auch nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF\ndes Bandendiebstahls schuldig gemacht, im Falle II 3\ntateinheitlich damit des Diebstahls unter Mitführung\nvon Schußwaffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF. Der\nschwere Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (Einbruch in das Waffengeschäft) wird dabei von dem Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF konsumiert.\nDas hat der Senat in einem zur Veröffentlichung bestimnten Beschluß vom 3. April 1970 in einem ähnlich gela-\n‚gerten Fall bereits entschieden.\n\nzg\n\n3.) Der Senat hat, hinsichtlich des Angeklagten\nLange gemäß § 357 StPO, die Schuldsprüche entsprechend\ngeändert. Die Änderung führt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.\n\nBaldus willms . Müller\nBaumgarten F. Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/2-str-102-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/2-str-102-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.302250+00:00"}}