{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-04-03_2_StR_485_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-04-03","aktenzeichen":"2 StR 485/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 485/68\n\n10.\n\n11.\n\n12.\n\n13.\n\nNZ\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nHR\n\nr&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. April 1970 gemäß 88 44 ff, 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. 1.) Der Angeklagten Henriette IP virä auf\nihr Gesuch vom 8. April 1968 gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 15. Juni 1967 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gewährt.\n\n2.) Das Gesuch des Angeklagten Arthur IWW, ihn\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das genannte Urteil\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wird verworfen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Friedrich LWWB,\n\nArthur IP, Johann ME, YMaria Vi und\nBerthold WB gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Bonn vom 15. Juni 1967 wird dieses Urteil,\n\n1.) soweit es den Angeklagten Friedrich If\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte wegen Bandendiebstahls in\n41 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen versuchten\nBandendiebstahls in 30 Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit versuchten\nBetrug, wegen Diebstahls in fünf Fällen\nund wegen Betrugs verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nu\n\n2.) soweit es den Angeklagten Arthur I\nbetrifft,\n\n3.)\n\n4.)\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Bandendiebstahls in\n66 Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-\n\neinheit mit Betrug, wegen Diebstahls in\n\neinem schweren Fall, wegen versuchten\nBandendiebstahls in 51 Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit versuchten\nBetrug, wegen versuchten Raubes, wegen\nDiebstahls in sieben Fällen, davon in einen\nFall in Tateinheit mit versuchten Betrug,\nwegen versuchten Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nsoweit es den Angeklagten Johann ME petrifft,\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in 12 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in\n\nacht Fällen, wegen Beihilfe zum Bandendieb-\n\nstahl und wegen Diebstahls verurteilt wird,\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nsoweit es die Angeklagte Maria Me petrifft,\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, das die\nAngeklagte wegen Bandendiebstahls in 27 Läl-\n\nlen, wegen versuchten Bandendiebstahls\n\nin sieben Fällen, wegen Diebstahls in zwei\nFällen und wegen versuchten Diebstahls\nverurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\n5.) soweit es den Angeklagten Berthold wWwretrifft, |\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in 19 Fällen, wegen Diebstahls in einem schweren Fall,\nwegen versuchten Bandendiebstahls in 19 Fällen, wegen Diebstahls und wegen Betrugs verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. 1.) Die Revision der Ahgeklagten Henriette Tg\ngegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß der|Urteilsspruch wie folgt lau-\n\ntet:\n\nFE\n\nDie Angeklagte wird wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten\nBandendiebstahls in drei Fällen, wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, wegen Beihilfe\nzum Bandendiebstahl in 25 Fällen, wegen\n‘Beihilfe zum versuchten Bandendiebstahl\nin 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug,\nwegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2.) Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\nj\n\nIV.Auf die Revision des Angeklagten Dominik IL\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na)\n\nb)\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen, wegen versuch-\n\nten Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit versuchten Betrug,\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verur-\n\nteilt wird,\n\nzur Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 2 StGB nF\nzur Bewährung auszusetzen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zu”\n\nrückverwiesen.\n\nJ\n\nVI.\n\nVII.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Amalie LED\nund Elisabeth SgWweegen das genannte Urteil werden verworfen. Jedoch wird die Sache,\n\nsoweit sie diese Beschwerdeführerinnen betrifft, zur Umstellung der Einzelstrafen und\nBildung von Gesamtstrafen, sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel\n\n‚an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hans-Albert\nMP vira das genannte Urteil, soweit es\nihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2\n\nAuf die Revision des Angeklagten Gerhard )\n\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der. Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl\nin vier Fällen und wegen Beihilfe zum ver-\n\nsuchten Bandendiebstahl in sechs Fällen ver-\n\nurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen hierzu aufgehoben.\n\nVIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ngie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Otto Kin\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nDiebstahls in einem schweren Fall, wegen\nBeihilfe zum Bandendiebstahl in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Bandendiebstahl in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,\n\n6b) zur Entscheidung darüber, ob die Vollstrek-\n\nIX.\n\nkung der Freiheitsstrafe nach § 23 Abs. 1\nStGB nF zur Bewährung auszusetzen ist, s0owie zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ednund Kin\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn be-\n\ntrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dai der An-\n\ngeklagte wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Gesuch des Angeklagten Arthur IWW, ihn\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nist nicht gerechtfertigt, da die Frist nicht versäumt\nist. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig durch Erhebung\nvon Verfahrens- und Sachrügen begründet. Pür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer\nVerfahrensrügen ist kein Raum.\n\nII. Die von mehreren Angeklagten geltend gemachten\nVerfahrensrügen sind entweder unzulässig oder, soweit\nsie rechtzeitig und in der Form des § 344 Abs. 2 5. 2 StPO\nerhoben sind, offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf die Sachrügen aller Beschwerdeführer vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt außer im\nFalle 127 der Urteilsgründe (UA S. 240) nach dem zur Zeit\n\n44\n\n' der Entscheidung des Landgerichts geltenden Recht keinen einen Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.\nIm Falle 127 muß - nach altem wie nach neuem Recht -\ndie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Arthur\nIB wegen versuchten schweren Diebstahls entfallen,\nda zwischen dem Diebstahlsversuch und dem vom Landgericht mit Recht angenommenen versuchten Raub Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 20,: 235, 237, 238).\n\nJedoch führt die am }. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zu verschiedenen\nÄnderungen der - im Übrigen auch nach neuem Recht nicht\nzu beanstandenden - Schuldsprüche und zu teilweiser Aufhebung der Strafaussprüche. Im einzelnen ergibt sich\ndies aus den Entscheidungssätzen II bis IX dieses Beschlusses. Ergänzend ist hervorzuheben:\n\n1.) Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls sind\nin allen vom Landgericht angenommenen Fällen auch nach\n§ 244 Abs.1 Nr. 3 StGB nF erfüllt. Durch die Neufassung\ndes Gesetzes hat sich nichts daran geändert, daß auch\nzwei Personen eine Bande bilden können (a.A. Dreher, StGB,\n31. Aufl., § 244 Anm. 4).\n\nDer Bandendiebstahl kann jedoch mit Rücksicht darauf,\ndaß er, anders als die in § 243 StGB nF genannten Fälle,\nals selbständiger Tatbestand in § 244 Abs. 1 StGB nF aufgenommen wurde, nicht mehr nur als \"schwerer Diebstahl\",\n\nmuß vielmehr im Urteilsspruch ausdrücklich als Bandendiebstahl gekennzeichnet werden. Erfüllt eine Handlung zugleich die Merkmale des § 243 und des § 244 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nP (vgl. die Fälle Nr. 63, 186, 244 der Urteilsgründe), so wird, wie der Senat am 3. April 1970 in\n\ntg\n\n- 10 -\n\neinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß entschieden hat, der schwere Diebstahl im Sinne des\n§ 243 StGB nF vom Bandendiebstahl konsumiert.\n\nIn den Fällen 209 (Arthur Ib Bertnold ww\nund 244 (Otto KW) der Urteilsgründe, in denen nur\nTatbestandsmerkmale des § 243 StGB nF verwirklicht\nsind, also Diebstahl jeweils in einem schweren Fall\nvorliegt, mußte dies ebenfalls im Urteilsspruch zum\nAusdruck gebracht werden.\n\n2.) Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten\nFriedrich IM, Arthur IP, Johann VER Maria\nMB und Berthold Wekönnen mit Rücksicht auf den\ndurch § 244 StGB neu geschaffenen, den Angeklagten günstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer verneint mildernde Umstände und geht dann in ihren\nErwägungen ausdrücklich von der Mindeststrafe nach § 243\nAbs. 1 StGB aF aus. Unter den gegebenen Umständen kann\nnicht ausgeschlossen werden, dal sie geringere Strafen\nverhängt hätte, wenn das Gesetz in seiner jetzt geltenden Fassung schon zur Zeit ihrer Entscheidung in Kraft\ngewesen wäre. Von den wegen Bandendiebstahls ausgesprochenen Strafen kann die Höhe der wegen anderer Delikte\nverhängten Einzelstrafen beeinflußt sein.\n\nMit der Aufhebung der Strafaussprüche entfallen\nhinsichtlich der Angeklagten Friedrich IWW, Arthur\nTIGE Johann VB und Maria ME auch die Aussprüche über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Für die neue Entscheidung wird auf Art. 89 des\n1. StrRG hingewiesen.\n\n' vorliegenden - Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt\n\n3.) Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten\nHenriette I, Dominik IM una Otto Kg sind\ndemgegenüber mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten,\ndaß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen\nFreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten. In diesn\nFällen hat die Strafkammer den Angeklagten mildernde\n\nUmstände zugebilligt. Der danach früher geltende Strafrahmen hat sich durch die Neufassung des Gesetzes nicht\nzu Gunsten der Angeklagten geändert.\n\nHinsichtlich der Angeklagten Dominik TEE und\nOtto KB ist jedoch die Sache zur Entscheidung Über\neine nach § 23 StGB nF in Betracht kommende Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuver-\n“ weisen.\n\n4.) Gegen die Angeklagten Hans-Albert Mil nd\nEdmund KB können die Strafaussprüche nicht bestehen\nbleiben, weil nach der neuen Bestimmung des § 14 StGB\nanstelle der verhängten Freiheitsstrafen jeweils Geldstrafen in Betracht zu ziehen sind.\n\n5.) Der Strafausspruch gegen Gerhard Heilig muß\nschon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB\naufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung ist zu\nprüfen, ob die - nach den bisherigen Feststellungen nicht\n\nsind. Daß bei Anwendung des § 17 StGB die Worte \"im Rückfall\" oder \"als Rückfalltäter\" nicht in den Urteilsspruch\naufzunehmen sind, hat der Senat am 3. April 1970 in der\nSache 2 StR 47/70 entschieden.\n\n- 12 -\n\n6.) Zur Entscheidung über die Rechtsmittel\nder Angeklagten Amalie Mil und Elisabeth Sun\nwird auf die §§ 14 Abs. 2, 29, 75 StGB nF verwiesen. . u\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nWille Willme - Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-485-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-03/2-str-485-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:12.108886+00:00"}}